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DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe: Oktober 2025)
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Archiv: 02/2011
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel findet Anwendung bei Waldarbeiten im Forstbetrieb und bei der Anwendung forstlicher Arbeitsverfahren in anderen Bereichen. Sie gilt auch für den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen, Geräte und Ausrüstungen.
Diese DGUV Regel ist eine Konkretisierung zu den bestehenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Regelwerken der Unfallversicherungsträger und beschreibt beispielhaft Maßnahmen, mit denen die vorgegebenen Schutzziele bei der Waldarbeit erreicht werden können.
2 Begriffsbestimmungen
Der Gefahrenbereich ist abhängig von der jeweiligen Tätigkeit (z.B. Fällen von Bäumen, Rücken von Holz) und des angewendeten Arbeitsverfahrens (z.B. Kombinierte Verfahren, Maschineneinsatz). Gefahrenbereiche können sich aus den einzelnen Gefahrenbereichen unterschiedlicher Gefahrenquellen zusammensetzen und müssen situativ festgelegt werden (s. Anhang 1, Abbildungen 1-4).
Bei Baumfällarbeiten wird der Gefahrenbereich des zu fällenden Baumes (=Gefahrenquelle) traditionell als Fallbereich bezeichnet:
Der Fallbereich eines Baumes ist in der Regel die Kreisfläche mit einem Radius von mindestens der zweifachen Baumlänge um den zu fällenden Baum, siehe Anhang 1, Abbildung 1.
Unter bestimmten Bedingungen kann der Fallbereich reduziert werden, siehe Anhang 1, Abbildungen 2 und 3.
(Stand: 06.11.2025)
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