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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

RWBestV 2021 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2021
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2021

Vom 31. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1254; 19.06.2023 Nr. 164aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Archiv: 2020

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2021 34,19 Euro.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2021 33,47 Euro.

§ 2 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2021 49,37 Prozent.

§ 3 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2021 15,79 Euro.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2021 15,43 Euro.

§ 4 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2021 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0000.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2021 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2021 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0072.

§ 5 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2021 an

  1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 387 Euro und 1.542 Euro monatlich,
  2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 372 Euro und 1.494 Euro.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

ENDE

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(Stand: 26.06.2023)

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