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UBSKMG - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz
Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Vom 3. April 2025
(BGBl. I vom 08.04.2025 Nr. 107)
Gl.-Nr.: 8601-11
Abschnitt 1
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen
§ 1 Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
(1) Ziel des Gesetzes ist es, dass die staatliche Gemeinschaft Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung schützt. Zur Verwirklichung dessen sollen durch dieses Gesetz geeignete Maßnahmen getroffen werden, insbesondere
(2) Präventive Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung umfassen insbesondere zielgruppenspezifische Sensibilisierung und Aufklärung, präventive Erziehung sowie Schutzkonzepte in Einrichtungen, Organisationen, Strukturen und digitalen Diensten, die Kinder und Jugendliche nutzen.
§ 2 Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eingerichtet (Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter).
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
§ 3 Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
(1) Zur Verbesserung des präventiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung entwickelt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Zusammenarbeit mit den Ländern wissenschaftlich abgesicherte und bundeseinheitliche Angebote, Materialien und Medien. Bei deren Entwicklung ist die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte einzubeziehen. Im Kinder- und Jugendschutz sowie in der Eingliederungshilfe tätige Institutionen und Verbände, regionale und überregionale spezialisierte Fachstellen und zentrale Verbände im Kinder- und Jugendbereich, insbesondere im Bereich des Sports, der kulturellen Bildung und der Freizeitgestaltung, sind zu beteiligen. Diese Angebote, Materialien und Medien zielen insbesondere auf die Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung von Fachkräften, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sowie Eltern im Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche, sind qualitätsgesichert und jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und Personengruppen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterstützt bei der Entwicklung, Anwendung und Umsetzung von Konzepten zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt die gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 entwickelten bundeseinheitlichen Materialien und Medien zur Verfügung. Darüber hinaus sichert sie deren Transfer in frühkindliche, schulische, berufsbildende und außerschulische Einrichtungen, in Beratungsstellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der Jugend- und Bildungsarbeit.
§ 4 Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte stellt ein bundeszentrales Beratungssystem bereit, durch das Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren haben, bei der individuellen Aufarbeitung der sexuellen Gewalt oder Ausbeutung unterstützt werden. Die Ziele des Beratungssystems sind insbesondere
Abschnitt 2
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Unterabschnitt 1
Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
§ 5 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(Stand: 01.07.2025)
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