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Regelwerk; BGV / DGUV-V

Kompendium Grundsätze der Prävention - BG Holz und Metall - DGUV Vorschrift 1 / DGUV Regel 100-001 / Erläuterungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift

(Ausgabe 01/2015)



- siehe auch: BGV A1 (01/2009) -


Einleitung

Das vorliegende Kompendium "Grundsätze der Prävention" bietet den Unternehmen ein Werkzeug, um die grundlegenden Themen der Prävention umfassend abdecken zu können. Es beinhaltet die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" sowie zusätzliche Erläuterungen.

Mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 werden grundsätzliche Vorgaben für die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes als verbindliche Pflichten festgelegt. Adressaten sind Unternehmer und Versicherte.

Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert die DGUV Vorschrift 1. Sie erläutert, mit welchen organisatorischen Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Darüber hinaus bündelt sie Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der UV-Träger.

Regeln sind fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden.

Konkretisierungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die im Fettdruck erfolgen, unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung unmittelbar nach der Paragraphenüberschrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen.

Die zusätzlichen Erläuterungen stellen den dritten Teil dieses Kompendiums dar. Sie ergänzen die Vorschrift und die Regel um branchenorientierte Erläuterungen, die im Text grau gedruckt sind.

Zur besseren Lesbarkeit wird eine einheitliche Bezeichnung für die männliche und weibliche Form verwendet.

1 Allgemeine Vorschriften

1.1 § 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

1.1.1 (1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben,

Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter

Mit der Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter wird der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften auf Personen ausgedehnt, die nicht zu den Mitgliedern und Versicherten der deutschen Unfallversicherungsträger zählen. Dies geschieht, weil die hier genannten ausländischen Personen mit den deutschen Versicherten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen, z.B. auf Baustellen, tätig werden. Der Schutz der Versicherten macht es erforderlich, dass auch diese Personen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, einhalten.

Siehe § 16 SGB VII.

Dies bedeutet auch, dass die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger gegenüber ausländischen Unternehmern und Beschäftigten Anordnungen erlassen können.

Geltungsbereiche von Vorschriften

Beim Einsatz eines Versicherten in einem Unternehmen, das bei einem anderen Unfallversicherungsträger Mitglied ist, gelten für den Versicherten gegebenenfalls zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften des anderen Unfallversicherungsträgers. Dies schließt auch die auf der Grundlage der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 des anderen Unfallversicherungsträgers angewendeten staatlichen Vorschriften mit ein.

Siehe Abschnitt 2.5

Beispiel: Ein Krankenhaus beauftragt ein Unternehmen der Metallbearbeitung, im Operationsbereich Wartungsarbeiten durchzuführen. Für den Operationsbereich gelten in diesem Fall andere staatliche Vorschriften (z.B. die Biostoffverordnung) als für den Metallbetrieb. Nach § 1 der DGUV Vorschrift 1 hat der Metallbetrieb die Vorschriften, die für das Krankenhaus gelten, ebenfalls zu beachten.

Zum Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) siehe Erläuterungen zu Ziffer 2.1.1

1.1.2 (2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.

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