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DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift - Unfallverhütungsvorschrift
(Ausgabe 01/2012; 10/2016aufgehoben)
Archiv: 01/2012
Redaktioneller Hinweis: 1. Nachtrag in der Fassung vom 01. Oktober 2016, Änderung ohne Änderungstext
siehe auch: Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
ersetzt:
BGV A2 Holz-Berufsgenossenschaft (12/2010)
BGV A2 Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (12/2010)
BGV A2 Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (12/2010)
BGV A2 Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (12/2010)
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell durch Kompetenzzentren wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 10 beträgt. Abweichend von Absatz 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
zu führen.
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der ehemaligen Unfallversicherungsträger Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft vom 1. März 1996, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft und Berufsgenossenschaft Metall Süd jeweils vom 01. Oktober 1995 oder der ehemaligen Holz Berufsgenossenschaft vom 1. April 2004 vorliegen.
(3) entfällt
(4) entfällt
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) der ehemaligen Unfallversicherungsträger Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd und Holz-Berufsgenossenschaft, jeweils vom 31. Dezember 2010, außer Kraft.
| Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) |
Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 3 Jahren wiederholt:
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuungen:
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.
Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
| Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) |
1. Allgemeines
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.
Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.
Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
2. Grundbetreuung
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:
| Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
| Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:
1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
(Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
3.3 Information und Aufklärung
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
4.4 Kommunikation und Information sichern
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen
5 Untersuchung nach Ereignissen
5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 Verbesserungsvorschläge
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
6.2 Beantwortung von Anfragen
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung
8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses
9 Selbstorganisation
9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen
9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen
3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:
1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.1 Besondere Tätigkeiten
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
4.1 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.
Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.
4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen
Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.
Auszug für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
| Lfd. Nr. | WZ2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) |
Gruppe I 2,5 h |
Gruppe II 1,5 h |
Gruppe III 0,5 h |
| 83 | 02.2 | Holzeinschlag | X | ||
| 289 | 16.1 | Säge- Hobel- und Holzimprägnierwerke | X | ||
| 292 | 16.2 | Herstellung von sonstigen Holz-, Korb-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) | X | ||
| 334 | 19.1 | Kokerei | X | ||
| 392 | 22.2 | Herstellung von Kunststoffwaren | X | ||
| 459 | 24.1 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | X | ||
| 462 | 24.2 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl | X | ||
| 467 | 24.3 | Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl | X | ||
| 476 | 24.4 | Erzeugung und erste Bearbeitung von NE- Metallen | X | ||
| 489 | 24.5 | Gießereien | X | ||
| 504 | 25.2 | Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen | X | ||
| 515 | 25.5 | Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen | X | ||
| 25.61.1 | Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung (ohne Galvanotechnik / chem. Oberflächenbehandlung); | X | |||
| 527 | 25.7 | Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen | X | ||
| 538 | 25.9 | Herstellung von sonstigen Metallwaren | X | ||
| 602 | 27.5 | Herstellung von Haushaltsgeräten | X | ||
| 611 | 28.1 | Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen | X | ||
| 647 | 28.9 | Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige | X | ||
| 664 | 29.1 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren | X | ||
| 668 | 29.2 | Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern | X | ||
| 671 | 29.3 | Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen | X | ||
| 677 | 30.1 | Schiff- und Bootsbau | X | ||
| 685 | 30.20.2 | Herstellung von Eisenbahninfrastruktur | X | ||
| 686 | 30.3 | Luft- und Raumfahrzeugbau | X | ||
| 692 | 30.9 | Herstellung von Fahrzeugen a. n. g. | X | ||
| 31.04 | Industrielle Be- und Verarbeitung von Holz zu Möbeln (ohne Polstermöbelherstellung) | X | |||
| 708 | 31.09 | Herstellung von sonstigen Möbeln | X | ||
| 722 | 32.3 | Herstellen von Sportgeräten | X | ||
| 725 | 32.4 | Herstellen von Spielwaren | X | ||
| 733 | 32.9 | Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. | X | ||
| 739 | 33.1 | Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen | X | ||
| 756 | 33.2 | Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g. | X | ||
| 807 | 38.3 | Rückgewinnung | X | ||
| 823 | 41.2 | Bau von Gebäuden | X | ||
| 856 | 43.22 | Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation | X | ||
| 861 | 43.3 | Sonstiger Ausbau | X | ||
| 888 | 45.2 | Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen | X | ||
| 978 | 46.4 | Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern | X | ||
| 1060 | 47.1 | Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) |
X | ||
| 1717 | 90.01 | Darstellende Kunst | X | ||
| 1724 | 90.03 | Künstlerisches und Schriftstellerisches Schaffen | X |
| Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) |
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.
Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Umfang der Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:
| Motivation und branchenneutrale Information | Präsenzmaßnahme mit Wirksamkeitskontrolle Umfang: 8 Lehreinheiten |
| Branchenspezifische Informationen | Präsenzmaßnahme und/oder Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle
Umfang: 8 - 24 Lehreinheiten |
Sie sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.
Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten.
Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:
Themen der Informationsmaßnahmen sind:
2.2 Anrechnung von Vorkenntnissen
Unternehmer, die nachgewiesene Vorkenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu den branchenspezifischen Informationen erworben haben, deren Erwerb nicht länger als fünf Jahre bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur alternativen Betreuung zurückliegt, können auf Antrag von den entsprechenden Lehreinheiten dieser Motivations- und Informationsmaßnahmen befreit werden.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
| Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 10 und weniger Beschäftigten durch Kompetenzzentren | Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4) |
Als Voraussetzung für die Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch Kompetenzzentren wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:
| Motivation und branchenneutrale Information | Präsenzmaßnahme mit Wirksamkeitskontrolle Umfang: 8 Lehreinheiten |
| Branchenspezifische Informationen | Präsenzmaßnahme und/oder Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle
Umfang: 8 - 24 Lehreinheiten |
Sie sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.
Themen der Informationsmaßnahmen sind:
Anrechnung von Vorkenntnissen
Unternehmer, die nachgewiesene Vorkenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu den branchenspezifischen Informationen erworben haben, deren Erwerb nicht länger als fünf Jahre bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur alternativen Betreuung zurückliegt, können auf Antrag von den entsprechenden Lehreinheiten dieser Motivations- und Informationsmaßnahmen befreit werden.
Veranstaltungsangebote der Kompetenzzentren sowie Fachinformationen des Unfallversicherungsträgers dienen der Fortbildung.
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren.
Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Zu deren Erstellung oder Aktualisierung kann der Unternehmer sein zuständiges Kompetenzzentrum hinzuziehen.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch das Kompetenzzentrum betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können sein
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welches Kompetenzzentrum anzusprechen ist.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
| Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 1 (zu § 2) |
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).
Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung
Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 wird empfohlen:
| Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
| Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
| davon für Betriebsarzt | 0,6 | 0,4 | 0,2 |
| davon für Fachkraft für Arbeitssicherheit | 1,9 | 1,1 | 0,3 |
Bestandteil der betriebsärztlichen Grundbetreuung sind auch die Beratung des Unternehmers zur Verhältnisprävention im Zusammenhang mit dem Personaleinsatz (Aufgabenfeld 2; Anhang 3 Nr. 2) sowie die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Aufgabenfeld 4; Anhang 3 Nr. 4.6).
Einsatzzeiten für regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
Für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Nummer 1 wird für Gießereien (Gruppe I, lfd. Nr. 489 - WZ-Code 24.5), den Maschinenbau (Gruppe II, lfd. Nr. 611 - WZ-Code 28.1 und lfd. Nr. 647 - WZ-Code 28.9) und die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (Gruppe III, lfd. Nr. 664 - WZ-Code 29.1) eine Einsatzzeit von 1,0 Stunden/Jahr je Beschäftigten empfohlen. Dieser Personalaufwand ist im Hinblick auf die einzelnen Aufgabenfelder immer gemeinsam für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu betrachten, um in angemessener Weise deren Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Soweit in diesen Betrieben die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechenden Regeln Anwendung finden, hat sich für den Betriebsarzt ein Anteil von 0,2 Stunden/Jahr je Beschäftigten, für die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Anteil von 0,8 Std./Jahr je Beschäftigten bewährt.
Nicht von dieser Empfehlung umfasst ist der nicht pauschal kalkulierbare individuelle Aufwand des Betriebsarztes für Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen. Dessen Relevanz und Umfang ist gemäß Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) Teil B Nummer 1.4 zusätzlich betriebsindividuell zu ermitteln.
Für alle übrigen Betriebe ist sinngemäß und im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu verfahren.
Gesamtbetreuung
Die Gesamtbetreuung berechnet sich als Summe
Für Gießereien (Gruppe I, lfd. Nr. 489 - WZ-Code 24.5), den Maschinenbau (Gruppe II, z.B. lfd. Nr. 611 - WZ-Code 28.1) und die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (Gruppe III, lfd. Nr. 664 - WZ-Code 29.1) dient die folgende Tabelle als Beispiel zur Prüfung des ermittelten Aufwandes der Gesamtbetreuung auf Plausibilität, soweit in diesen Betrieben die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechenden Regeln Anwendung finden.
Für alle übrigen Betriebe ist sinngemäß zu verfahren.
| Betriebsart | Gießereien | Maschinenbau | Kfz-Hersteller |
| Betriebsarzt (Std./Jahr je Beschäftigten) | Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III |
| Grundbetreuung | 0,6 | 0,4 | 0,2 |
| betriebsspezifisch regelmäßig | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
| betriebsspezifisch Vorsorge/ anlassbezogen z.B. | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
| Gesamtbetreuung Betriebsarzt | 1,0 | 0,8 | 0,6 |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Beschäftigten) | Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III |
| Grundbetreuung | 1,9 | 1,1 | 0,3 |
| betriebsspezifisch regelmäßig | 0,8 | 0,8 | 0,8 |
| betriebsspezifisch anlassbezogen z.B. | 0,1 | 0,1 | 0,1 |
| Gesamtbetreuung Fachkraft für Arbeitssicherheit | 2,8 | 2,0 | 1,2 |
Betriebsbegriff
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.
Anlass für eine Umgruppierung im Einzelfall kann zum Beispiel die Übernahme oder dauerhaft wesentliche Veränderung von Unternehmensteilen sein, wenn diese als eigenständige Betriebe einer anderen Gruppe der Grundbetreuung zuzuordnen wären, und wenn sich dieser Sachverhalt auch in einer veränderten Zuordnung zum Gefahrtarif niederschlägt, der den Betriebszweck bezeichnet.
| Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2 (zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit" (BGI 838). Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert
| LE | Rahmenthemen/ Themenfelder | Unterthemen (Lerninhalte) |
| 8 | Schutz vor Absturz aus der Höhe/ in die Tiefe |
|
| 8 | Gefahrstoffe, Brand- und Explosionsschutz
aus dem Themenfeld 1: "Spezifische Gefährdungsfaktoren" |
|
| 6 | Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen
Verkettete und flexible Systeme aus dem Themenfeld 2: "Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen" |
|
| 6 | Organisation der Instandhaltung/ Störungsbeseitigung
aus dem Themenfeld 3: |
|
| 6 | Komplexe Verkehrssituationen
aus den Themenfeldern 1 und 4: "Spezifische Gefährdungsfaktoren", "Spezifische Arbeitsstätten" |
|
| 6 | Gefährdung/ Belastung bestimmter Personengruppen
aus dem Themenfeld 5: Spezi- fische personalbezogene Themen |
|
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
| Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben | Anhang 3 (zu Anlage 2 Abschnitt 2) |
Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.
1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
Z.B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten Insbesondere
3.3 Information und Aufklärung
Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
Unterstützen insbesondere bei
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
Unterstützen insbesondere bei
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich
4.4 Kommunikation und Information sichern
Insbesondere unterstützen beim
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen
Unterstützen insbesondere bei
5 Untersuchungen nach Ereignissen
5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 Verbesserungsvorschläge
Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
Beobachtung und Auswertung
6.2 Beantwortung von Anfragen
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
Insbesondere bei
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
Insbesondere zu Themen wie
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Insbesondere
9 Selbstorganisation
9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen
9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen
| Betriebsspezifischer Teil der Betreuung | Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) |
Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung
Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.
| Schritt 1: | Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder
Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten. |
| Teilschritt 1.1: | Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach trifft zu: "ja" oder "nein".
Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und ...) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden. |
| Teilschritt 1.2: | Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist. Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich. Pro Aufgabenfeld bestimmen: Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: "ja" oder "nein". |
| Teilschritt 1.3: | Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung. Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein. Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. |
| Schritt 2: | Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableitet und quantitativ abschätzen lässt. |
| Teilschritt 2.1: | Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist. Mithilfe der Spalte "Beschreibung der Leistungen" in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren. |
| Teilschritt 2.2: | Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte "Personalaufwand" jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen. Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden. |
B Leistungsermittlung
| 1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung | |||||
| 1.1 Besondere Tätigkeiten | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen | [ ] | [ ] | |||
| c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen | [ ] | [ ] | |||
| d) Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...) | [ ] | [ ] | |||
| e) Arbeiten unter Infektionsgefahren | [ ] | [ ] | |||
| f) Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder | [ ] | [ ] | |||
| g) Alleinarbeit | [ ] | [ ] | |||
| h) Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | [ ] | [ ] | |||
| i) Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind | [ ] | [ ] | |||
| j) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden " Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z.B. Lärmquellen) | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen | [ ] | [ ] | |||
| c) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern | [ ] | [ ] | |||
| d) Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gem. Biostoffverordnung umgegangen wird | [ ] | [ ] | |||
| e) Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang | [ ] | [ ] | |||
| f) Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen | [ ] | [ ] | |||
| g) Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr | [ ] | [ ] | |||
| h) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | [ ] | [ ] | |||
| i) Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV - beachte insbes. § 3 Abs. 3, sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV) | [ ] | [ ] | |||
| j) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung: | |||||
| a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] | |||
| c) Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [ ] | [ ] | |||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien d) bis g) | |||||
| d) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode) | [ ] | [ ] |
|
||
| e) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen | [ ] | [ ] | |||
| f) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen | [ ] | [ ] | |||
| g) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Statische Arbeit (z.B. Haltearbeit) | [ ] | [ ] | |||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h) | |||||
| h) Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen | [ ] | [ ] |
|
||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i) | |||||
| i) Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial | [ ] | [ ] |
|
||
| j) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Pflichtuntersuchungen erforderlich | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Angebotsuntersuchungen erforderlich | [ ] | [ ] | |||
| c) Wunschuntersuchungen gefordert | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden " Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) und b) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen | [ ] | [ ] | |||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c) | |||||
| c) Personalentwicklungsmaßnahmen (PE) zum Arbeitsschutz | [ ] | [ ] |
|
||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d) | |||||
| d) Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche, ...) | [ ] | [ ] |
|
||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium e) | |||||
| e) Einsatz von Zeitarbeitnehmern | [ ] | [ ] |
|
||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f) | |||||
| f) Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen | [ ] | [ ] |
|
||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g) | |||||
| g) Wiedereingliederung von Beschäftigten | [ ] | [ ] |
|
||
| Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i) | |||||
| h) Betriebsspezifischer Auf- wand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (z.B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden, ...) | [ ] | [ ] |
|
||
| i) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Hoher Anteil von älteren Beschäftigten | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Divergenz zwischen Fähigkeitsprofil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften | [ ] | [ ] | |||
| c) Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung | [ ] | [ ] | |||
| d) Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften | [ ] | [ ] | |||
| e) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt) | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen | [ ] | [ ] | |||
| c) Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulen, Pausengymnastik, ...) | [ ] | [ ] | |||
| d) Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | [ ] | [ ] | |||
| e) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Betreiben eines Gesundheitsmanagements | [ ] | [ ] | |||
| c) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation | |||||
| 2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
| c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung | [ ] | [ ] | |||
| d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
| e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
| f) Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
| g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
| h) Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
| i) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | |||||
| c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
| d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
| Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
| Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeits- schutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
| g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
| h) Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
| i) Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten | [ ] | [ ] | |||
| j) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
| c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
| d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
| e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
| f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
| g) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [ ] | [ ] | |||
| c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [ ] | [ ] | |||
| d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/ nur bedingt übertragen werden | [ ] | [ ] | |||
| e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [ ] | [ ] | |||
| f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [ ] | [ ] | |||
| g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | [ ] | [ ] | |||
| h) Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [ ] | [ ] | |||
| i) Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten | [ ] | [ ] | |||
| j) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung | [ ] | [ ] | |||
| c) Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management | [ ] | [ ] | |||
| d) Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz | [ ] | [ ] | |||
| e) Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme | [ ] | [ ] | |||
| f) Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems | [ ] | [ ] | |||
| g) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation | |||||
| 3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich | [ ] | [ ] | |||
| c) Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich | [ ] | [ ] | |||
| d) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden " Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Auswertung überbetrieblich auftretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, ...) | [ ] | [ ] | |||
| c) Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung / Bekämpfung von Gefährdungen | [ ] | [ ] | |||
| d) Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren | [ ] | [ ] | |||
| e) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
| 4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen | |||||
| 4.1 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung | |||||
| Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||
| Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||
| ja | nein | BA | Sifa | ||
| a) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen | [ ] | [ ] |
|
||
| b) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits- / gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung / Qualifizierung im Arbeitsschutz | [ ] | [ ] | |||
| c) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen | [ ] | [ ] | |||
| d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung | [ ] | [ ] | |||
| e) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw. | [ ] | [ ] | |||
| Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen | [ ] | [ ] | |||
| Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen | [ ] | [ ] | |||
| h) Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur) |
[ ] | [ ] | |||
| i) Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur | [ ] | [ ] | |||
| j) ... | [_] | [_] | |||
| Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||
| Bei mindestens einem zutreffenden" Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | ja | nein | |||
| [ ] | [ ] | ||||
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