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Regelwerk; BGV / DGUV-V

DGUV Vorschrift 38 / BGV C22 - Bauarbeiten - Muster-UVV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift

(Ausgabe 11/2019)




redaktioneller Hinweis (04/2020):
dguv.de: "Diese Mustervorschrift der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" wurde in der Mitgliederversammlung 2/2019 der DGUV am 27./28. November 2019 beschlossen.
Diese neue Fassung der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" wird die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten"(DGUV Vorschriften 38 und 39, zuvor BGV C22 und GUV -V C22) in der Fassung vom 1. Januar 1997 ersetzen. Die Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der Vertreterversammlung und Bekanntgabe durch den Unfallversicherungsträger."


Vorwort

"DGUV Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Festlegungen in dieser Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" das staatliche Arbeitsschutzrecht einzuhalten ist. Dies gilt insbesondere für Unternehmer und Versicherte. Daneben gilt dies aber auch für andere Personengruppen z.B. für Solo-Selbstständige (insbesondere Unternehmer ohne Beschäftigte im Sinne von § 6 BaustellV)."

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung.

(2) Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.

(3) Zeitweilige Bauarbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z.B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.

(4) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlagenach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

(5) Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als

(6) Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).

(7) Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Davon umfasst sind auch Arbeiten mit einem sehr geringen zeitlichen Umfang.

(8) Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z.B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze.

§ 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden.

Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.

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