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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C28 / DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift

(Ausgabe 02/2014)



Redakt. Hinweis:
außer Kraft: BGHM - 14.11.2019

Archiv: 04/1999

Vorbemerkung

Diese Unfallverhütungsvorschrift "Schiffbau" (BGV C28) ist inhaltsgleich mit der BGV C28 der ehemaligen Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der BGV C28 der ehemaligen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft und der BGV C28 der ehemaligen Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft.

Für Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen

Die Unfallverhütungsvorschrift "Schiffbau" (BGV C28) wurde von der ehemaligen Berufsgenossenschaft Metall Süd und der ehemaligen Holz-Berufsgenossenschaft nicht erlassen. Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Berufsgenossenschaft Metall Süd und der ehemaligen Holz-Berufsgenossenschaft haben die Regelungen der BGV C28 als allgemein anerkannten Stand der Technik zu beachten.

Für Unternehmen, die seit dem 01. Januar 2011 Mitglied der Berufsgenossenschaft Holz und Metall wurden, gelten je nachdem, welche der ehemaligen Berufsgenossenschaften zuständig gewesen wäre, entweder die Regelungen der BGV C28 als Unfallverhütungsvorschrift oder sie haben die Regelungen der BGV C28 als allgemein anerkannten Stand der Technik zu beachten.

Der rechtsverbindliche Text der Unfallverhütungsvorschrift ist grau hinterlegt

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 1. April 1998 wurden folgende Durchführungsanweisungen eingefügt:
  • DA zu Abschnitt B. Besondere Bestimmungen

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Herstellen, Umbauen, Instandhalten und das Abwracken von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie für hierzu erforderliche schiffbauliche Einrichtungen.

Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1:

Das Herstellen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen schließt auch das Herstellen von Schiffbauteilen (Sektionen) sowie den Einbau von Schiffsausrüstungen und Schiffseinrichtungen ein.

Umbauen kann sowohl den Schiffskörper als auch Schiffsausrüstungen und Schiffseinrichtungen betreffen.

Zum Instandhalten gehören Warten, Inspizieren und Instandsetzen; siehe auch DIN 31.051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Zum Abwracken gehört das Zerlegen und Beseitigen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen und deren Teilen auch im Zusammenhang mit dem Instandsetzen und Umbauen.

Das Herstellen, Umbauen, Instandhalten und das Abwracken kann sowohl in Schiffbaubetrieben als auch in schiffbaufremden Betrieben erfolgen.

Wasserfahrzeuge (See- und Binnenfahrzeuge) sind z.B. Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Fischereifahrzeuge, Marinefahrzeuge, Yachten, Fähren, Schlepper, Bohrschiffe, Schwimmkrane, -bagger und -rammen, Hub- und Bohrinseln, Leichter, Prähme, schwimmende Geräte.

Schwimmende Anlagen sind z.B. Schwimmdocks, Pontons, Schwimmtanks, Senkkästen, Tonnen, Landebrücken.

Schiffbauliche Einrichtungen sind z.B. Hellinge, Trockendocks, Schwimmdocks, fahrbare oder schwimmende Arbeitsplätze, Arbeitspontons, Stapellaufbühnen, Slipanlagen, Laufstege, Gerüste, Treppentürme, Aussteifungen, Unterstützungen, Plattformen, Bohrvorrichtungen, Pallen, Befestigungsteile für Anschlagpunkte, Leinen, Hilfskonstruktionen, die für die Durchführung schiffbaulicher Arbeiten erforderlich sind.

(2) § 28 gilt nicht für Arbeiten nach Anhang V Nr. 1 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" der Gefahrstoffverordnung, ausgenommen § 28

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