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§ 20 Tragmittel

(1) Als Tragmittel dürfen nur Stahldrahtseile, Stahlgelenkketten, Kolben mit Zylinder, Spindeln, Tragmuttern oder Zahnstangen vorhanden sein. Tragmittel aus Kunststoff sind nicht zulässig.

(2) Stahldrahtseile müssen verzinkt sein und aus mindestens 114 Einzeldrähten bestehen. Die Festigkeit des Einzeldrahtes muss mindestens 1570 N/mm2 betragen und darf 2000 N/mm2 nicht überschreiten. Als Seilverbindungen dürfen nur Spleiße, Vergußhülsen, Aluminiumpreßhülsen, Seilschlösser oder Keilendklemmen verwendet werden. Seilösen müssen mit eingelegter Kausche hergestellt sein.

(3) Bei Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, das angehobene Lastaufnahmemittel betreten oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, muss die rechnerische Bruchkraft von Stahldrahtseilen bei Handantrieb mindestens das 8fache, bei Kraftantrieb mindestens das 10fache der zulässigen statischen Belastung betragen. Bei kraftbetriebenen Hebebühnen darf der Durchmesser von Stahldrahtseilen 7 mm nicht unterschreiten.

(4) Die Bruchkraft von Stahlgelenkketten muss mindestens das 6fache, bei Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, das angehobene Lastaufnahmemittel betreten oder sich darunter aufhalten, mindestens das 8fache der zulässigen statischen Belastung betragen.

(5) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Tragmittel und Seilverbindungen dürfen verwendet werden, wenn Eignung und Gleichwertigkeit gegeben sind.

§ 21 Triebwerke

(1) Triebwerke für Abstützungen und für Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigte Bewegungen verhindert sind. Alle Bewegungen müssen, soweit beim Bau der Hebebühne nach dem Stand der Technik möglich, stoßfrei durchgeführt werden können.

(2) Triebwerke für Abstützungen und Triebwerke für die Hub- und Senkbewegung von Lastaufnahmemitteln an Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass sich Personen unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, müssen so eingerichtet sein, dass in der Ruhestellung Lastaufnahmemittel und Abstützungen durch Selbsthemmung oder Formschluß selbsttätig gehalten werden.

(3) Kraftbetriebene Triebwerke für Schwenk-, Dreh- und Verschiebebewegungen von Lastaufnahmemitteln müssen gegen Überschreitung der zulässigen Belastung von der Antriebsseite her gesichert sein.

(4) Triebwerke, die sowohl für Kraft- als auch für Handantrieb eingerichtet sind, müssen so gebaut sein, dass der Kraftantrieb den Handantrieb nicht in Bewegung setzen kann.

§ 22 Zusätzliche Anforderungen an mechanische Triebwerke

(1) Seiltrommeln kraftbetriebener Winden müssen so eingerichtet sein, dass einem Verwickeln des Seiles auf der Trommel entgegengewirkt wird. Sofern ein Verwickeln des Seiles nicht zuverlässig verhindert wird, dürfen Seile auf der Trommel nur einlagig aufgewickelt werden. In tiefster Stellung des Lastaufnahmemittels müssen sich noch mindestens zwei Seilwindungen auf der Trommel befinden.

(2) An Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, das angehobene Lastaufnahmemittel betreten oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, muss

  1. das Verhältnis des Trommeldurchmessers zum Seildurchmesser bei Handantrieb mindestens 16:1, bei Kraftantrieb mindestens 18:1,
  2. das Verhältnis des Rollendurchmessers zum Seildurchmesser bei Handantrieb mindestens 18:1, bei Kraftantrieb mindestens 20:1

betragen.

(3) Seilrollen müssen Sicherungen haben, die ein Herausspringen des Seiles aus der Rille verhindern.

(4) Seil- und Kettenauflaufstellen müssen gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen gesichert sein. Zum Nachspannen von Seilen und Ketten müssen Einrichtungen vorhanden sein.

(5) Spindeln müssen eine höhere Verschleißfestigkeit als die Tragmutter haben.

§ 23 Zusätzliche Anforderungen an hydraulische Triebwerke

(1) Hydraulische Triebwerke müssen einschließlich aller auf der Druckseite liegenden Schläuche, Rohrleitungen, Verbindungen und sonstiger Bauteile für die Beanspruchung durch Druckstöße ausgelegt sein.

(2) In der Druckleitung muss zwischen Pumpe und Rückschlagventil eine Einrichtung vorhanden sein, die verhindert, dass das 1,4fache des statischen Druckes bei der höchstzulässigen Belastung von der Antriebsseite her überschritten wird. Die Einrichtung muss gegen Verstellen durch Unbefugte gesichert sein.

(3) Das Hydrauliksystem muss entlüftet werden können.

(4) In jedem Hydraulikkreis muss an leicht zugänglicher Stelle eine Anschlußmöglichkeit für ein Prüfmanometer vorhanden sein.

(5) In jedem Hydraulikkreis muss eine Einrichtung zum Reinigen der Hydraulikflüssigkeit vorhanden sein.

(6) Am Vorratsbehälter der Hydraulikflüssigkeit muss eine Einrichtung zum Reinigen der von außen nachströmenden Luft vorhanden sein.

(7) Der Stand der Hydraulikflüssigkeit im Vorratsbehälter muss durch Anzeige feststellbar sein. Der niedrigste zulässige Stand muss deutlich markiert und die zugehörige Kolbenstellung angegeben sein.

(8) Der Vorratsbehälter muss so bemessen sein, dass die verwendbare Hydraulikflüssigkeit im Vorratsbehälter bei voll ausgefahrenen Arbeitszylindern noch mindestens 10 % der gesamten Hydraulikflüssigkeit beträgt.

(9) Wird der Druck für das hydraulische Triebwerk durch ein Gaspolster im Vorratsbehälter der Hydraulikflüssigkeit erzeugt, muss eine selbsttätige Abschaltung des Antriebes erfolgen, sobald der zulässige Mindestvorrat der Hydraulikflüssigkeit unterschritten wird.

§ 24 Zusätzliche Anforderungen an pneumatische Triebwerke

(1) Pneumatische Triebwerke müssen einschließlich aller auf der Druckseite liegenden Schläuche, Rohrleitungen, Verbindungen und sonstiger Bauteile für die Beanspruchung durch Druckstöße ausgelegt sein.

(2) Durch Sicherheitsventile muss verhindert sein, dass in Arbeitszylindern und Luftbalgen das 1,4fache des statischen Druckes bei der höchstzulässigen Belastung überschritten wird. Das Sicherheitsventil muss gegen Verstellen durch Unbefugte gesichert sein.

(3) Sofern der höchstmögliche Druck des Druckerzeugers den zulässigen statischen Druck in Arbeitszylindern und Luftbalgen um mehr als 40 % überschreitet, muss eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Druckminderung vorhanden sein.

(4) Der in Arbeitszylindern und Luftbalgen herrschende Betriebsdruck muss durch Manometer angezeigt werden. Der 1,4fache zulässige statische Druck muss augenfällig gekennzeichnet sein. Das Manometer muss beobachtbar sein und darf nicht abgesperrt werden können.

§ 25 Endbegrenzungen

(1) Bewegungen von Lastaufnahmemitteln und Abstützungen müssen in den Endstellungen mechanisch begrenzt sein.

(2) Unter Kraftantrieb verlaufende Bewegungen müssen vor Erreichen der Endstellung durch Abschalten der Antriebskraft oder durch selbsttätiges Unterbrechen des Kraftflusses zum Stillstand kommen. Bei elektrischer Abschaltung muss ein Notendschalter nachgeordnet sein, der nach dem Ansprechen auch die entgegengesetzte Bewegung ausschließt.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Überbeanspruchungen der Konstruktionsteile durch die Bewegungsenergie bzw. Weiterwirken der Antriebskraft beim Anfahren der Endstellung auf andere Weise verhindert sind.

§ 26 Unbeabsichtigtes Blockieren des Lastaufnahmemittels

Kraftbetriebene Hebebühnen, bei denen die Senkbewegung des Lastaufnahmemittels nicht durch motorischen Kraftschluß erfolgt, müssen Einrichtungen haben, die bei einem unbeabsichtigten Blockieren des Lastaufnahmemittels den Antrieb abschalten und die Senkbewegung aller Tragmittel unterbrechen.

§ 27 Unbeabsichtigte Hub- oder Senkbewegung des Lastaufnahmemittels bei Seil-, Ketten-, Getriebe- oder Tragmutterbruch

(1) Hebebühnen, deren Lastaufnahmemittel von Seilen oder Ketten gehalten wird, und Hebebühnen mit mechanischem Triebwerk müssen so eingerichtet sein, dass sich das Lastaufnahmemittel bei Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch um nicht mehr als 100 mm bewegen kann. Die Sicherheitseinrichtung muss sowohl in Ruhestellung als auch während der Hub- und Senkbewegung wirksam sein. Bei ihrem Ansprechen muss der Antrieb selbsttätig abschalten.

(2) Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 1 brauchen erst bei Hubhöhen über 400 mm wirksam zu sein. Dies gilt nicht für Fahrzeug-Hebebühnen über Arbeitsgruben.

(3) Werden als Sicherheitseinrichtung im Sinne von Absatz 1 Seile, Ketten, Tragmuttern oder Getriebe verwendet, die unbelastet mitlaufen und vom betriebsmäßigen Tragmittel unabhängig sind, darf nach einem Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch ein Wiederanfahren aus der Grundstellung des Lastaufnahmemittels nicht mehr möglich sein.

(4) An Hebebühnen mit Hubhöhen bis 2 m über Flur, bei denen die obere Haltestelle betriebsmäßig angefahren werden muss, genügt anstelle der Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 1 eine selbsttätig wirkende Aufsetzvorrichtung an der oberen Haltestelle, sofern Seile und Ketten als Tragmittel doppelt vorhanden, voneinander unabhängig und so ausgelegt sind, als ob jedes Seil oder jede Kette die Last alleine zu tragen hätte.

(5) Absatz 1 gilt nicht

  1. für das Getriebe, sofern dieses für die doppelte Belastung ausgelegt ist,
  2. für Hebebühnen bis 1,50 m Hubhöhe, sofern die Hebebühne nicht dafür bestimmt ist, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, das angehobene Lastaufnahmemittel betreten oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten.

§ 28 Unbeabsichtigte Hub- oder Senkbewegung des Lastaufnahmemittels bei Undichtigkeiten im Leitungssystem

(1) Hebebühnen mit hydraulischem oder pneumatischem Triebwerk müssen so eingerichtet sein, dass bei Undichtigkeiten im Leitungssystem das 1,5fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels nicht überschritten wird.

(2) Hebebühnen, deren Lastaufnahmemittel über die äußere Begrenzung des Fahrzeugs oder Untergestells hinausragt oder hinausbewegt werden kann, und Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass sich Personen unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, müssen so eingerichtet sein, dass sich das Lastaufnahmemittel bei Undichtigkeiten im Leitungssystem aus der jeweiligen Ruhestellung um nicht mehr als 100 mm bewegen kann. Die Sicherheitseinrichtung darf zum Heben und Senken gelöst werden können, muss jedoch bei einem gewollten Halt selbsttätig wirksam werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 muss bei Hubarbeitsbühnen, deren Arbeitsbühne über die äußere Begrenzung des Fahrzeugs oder des Untergestells hinausragt oder hinausbewegt werden kann, bei Undichtigkeiten im Leitungssystem jede Bewegung aus der Ruhestellung verhindert sein.

(4) An Hebebühnen mit Hubhöhen bis 2 m über Flur, bei denen die obere Haltestelle betriebsmäßig angefahren werden muss, genügt anstelle der Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 2 eine selbsttätig wirkende Aufsetzvorrichtung an der oberen Haltestelle.

(5) Absatz 2 gilt nicht für Hebebühnen bis 1,50m Hubhöhe, sofern die Hebebühne nicht dafür bestimmt ist, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, das angehobene Lastaufnahmemittel betreten oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten.

§ 29 Zusätzliche Anforderungen bei mehreren Triebwerken oder Tragmitteln

(1) Sind Hebebühnen dafür bestimmt, dass eine Last von mehreren Hebebühnen oder von mehreren Tragmitteln getragen wird, muss sichergestellt sein, dass

  1. bei bestimmungsgemäß aufgenommener Last einzelne Hebebühnen oder Tragmittel nicht überlastet werden,
  2. ein unbeabsichtigter Ungleich lauf zwangsläufig verhindert ist.

(2) Als Ungleichlauf im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 dürfen unberücksichtigt bleiben

  1. eine Regeldifferenz bis zu 50 mm oder bis 1° Neigung,
  2. eine zusätzliche Differenz von 100 mm bei Versagen der Antriebskraft oder der Steuerung, bei Undichtigkeiten im hydraulischen oder pneumatischen Leitungssystem sowie bei Seil-, Ketten-, Getriebe- oder Tragmutterbruch,

sofern hierbei Überlastungen nicht auftreten und bestimmungsgemäß aufgenommene Lasten nicht ins Rollen, Gleiten, Kippen oder Drehen geraten können.

§ 30 Fahrwerk und Einrichtungen zum Betrieb des Fahrwerks

(1) Fahrbare Hebebühnen müssen so eingerichtet sein, dass das Fahrwerk gegen ungewollte Bewegungen gesichert werden kann.

(2) Kraftbewegte Hebebühnen müssen für das Fahrwerk eine Betriebsbremse haben. Diese muss selbsttätig wirkend sein, sofern die Fahrbewegung von einem Mitgänger, von einem Fahrerstand aus, vom Lastaufnahmemittel aus oder durch Programm gesteuert wird.

(3) An kraftbewegten Hebebühnen dürfen durch Einschalten oder Anlassen der Antriebsmotoren vom Lastaufnahmemittel aus keine unbeabsichtigten Fahrbewegungen ausgelöst werden können.

(4) An kraftbetriebenen Hebebühnen darf eine Steuerung der Fahrbewegung nicht möglich sein

  1. gleichzeitig mit anderen Bewegungen der Hebebühne,
  2. vom Lastaufnahmemittel aus, sofern sich dieses höher als 8 m über der Fahrbahn befindet.

Dies gilt nicht für zwangsgeführte und programmgesteuerte Hebebühnen.

(5) Handbewegte Hebebühnen müssen zum Verziehen oder Verschieben besondere Handgriffe haben, falls nicht die Rahmenkonstruktion gleichwertige Griffmöglichkeiten bietet. Die Handgriffe müssen so gestaltet sein, dass Handverletzungen vermieden sind. Sie müssen an der Rahmenkonstruktion oder an der Deichsel so angeordnet sein, dass bei Benutzung der Handgriffe keine Fußverletzungen durch die fahrende Hebebühne verursacht werden.

(6) An fahrbaren Hebebühnen dürfen sich Deichseln und Zuggabeln nicht unbeabsichtigt lösen können. Deichseln und Zuggabeln mehrachsiger Fahrwerke müssen bodenfrei sein. Sie müssen so eingerichtet sein, dass sie nicht herauf- oder herunterschlagen können. Bei hochstellbaren Deichseln und Zuggabeln, die nur durch ihr Eigengewicht herunterschlagen können, ist an Stelle der Einrichtung nach Satz 3 eine selbsttätig wirkende Einrichtung zulässig, durch welche die Deichsel und Zuggabel in der hochgestellten Lage gehalten wird.

(7) Einrichtungen für das Ankuppeln fahrbarer Hebebühnen an Zugfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Verbindung verhindert ist.

(8) Abweichend von Absatz 2 darf an kraftbetriebenen Hebebühnen mit hydrostatischem Antrieb des Fahrwerks eine besondere Betriebsbremse entfallen, wenn durch den hydrostatischen Antrieb selbst eine ausreichende und zuverlässige Bremswirkung erzielt wird.

(9) Abweichend von Absatz 4 Nr. 1 darf bei Hubarbeitsbohnen zur Durchführung von Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Fahrleitungsanlagen eine Steuerung der Fahrbewegung gleichzeitig mit Bewegungen der Arbeitsbühne möglich sein. Die Arbeitsbühne darf hierbei nur bis zu 5 m Ausladung, gemessen von der Begrenzung des Fahrzeugs oder des fahrbaren Untergestells, bewegt werden können.

§ 31 Zusätzliche Anforderungen an Fahrwerke mit Zwangsführung

(1) Die Fahrbahn zwangsgeführter Hebebühnen muss in den Endstellungen durch Anschläge begrenzt sein. Bei kraftbewegten Hebebühnen muss die Fahrbewegung vor Erreichen der Endstellung durch Abschalten der Antriebskraft oder durch selbsttätiges Unterbrechen des Kraftflusses zum Stillstand kommen. Bei elektrischer Abschaltung muss dem Schalter ein Notendschalter nachgeordnet sein, der nach dem Ansprechen auch die entgegengesetzte Bewegung ausschließt.

(2) An schienengebundenen Hebebühnen muss ein Herausspringen der Laufräder aus den Schienen verhindert sein.

(3) Bei auf Flur laufenden schienengebundenen Hebebühnen müssen die Fahrwerke Schienenräumer haben, soweit nicht die Konstruktion deren Aufgabe übernimmt.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Hebebühnen, die zum Verlassen der Führung besonders eingerichtet sind.

(5) Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn Überbeanspruchungen der Konstruktionsteile durch die Bewegungsenergie der Hebebühne bzw. durch Weiterwirken der Antriebskraft beim Anfahren der Endstellung auf andere Weise verhindert sind.

(6) Absatz 3 gilt nicht für Hebebühnen, die auf Eisenbahnradsätzen laufen.

§ 32 Zugangs- und Ladestellen

(1) Hebebühnen, deren Lastaufnahmemittel für das Betreten von Personen bestimmt ist, müssen an der Zugangsstelle über fest angebrachte Aufstiege mit sicherer Übersteigemöglichkeit erreicht und verlassen werden können, sofern zwischen der Zugangsstelle und dem zu betretenden Teil der Hebebühne ein lotrechter Abstand von mehr als 0,5 m besteht.

(2) Ortsveränderliche Hebebühnen, deren Lastaufnahmemittel für das Befahren mit Flurförderzeugen oder anderen fahrbaren Transportmitteln bestimmt ist, müssen an der Be- und Entladeseite fest angebrachte Einrichtungen haben, mit denen Abstände zwischen dem Lastaufnahmemittel und angrenzenden Zugangs- oder Ladestellen überbrückt werden können.

(3) An ortsfesten oder ortsfest verwendeten Hebebühnen müssen Zugangs- und Ladestellen, die mehr als 1 m über Flur oder über der tiefsten Stelle des Lastaufnahmemittels liegen, zum Schutz gegen Abstürzen von Personen mit festen Absperrungen versehen sein. Bewegliche Absperrungen müssen selbsttätig wirken und so mit dem Antrieb verbunden sein, dass Hub- oder Senkbewegungen des Lastaufnahmemittels nur bei geschlossenen Absperrungen möglich sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht für die dem Lastaufnahmemittel zugewandte Seite der Zugangsstellen an Fahrzeug-Hebebohnen, die zu Überflurtaktständen ausgebaut sind.

§ 33 Quetsch- und Scherstellen

(1) Quetsch- und Scherstellen müssen durch ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen bewegten Teilen oder zwischen bewegten und festen Teilen vermieden oder, wo dies nicht möglich ist, auf andere Weise gesichert sein, so dass Personen, die sich

  1. auf Aufstiegen, Podesten oder Laufstegen oder neben der Hebebühne oder
  2. bestimmungsgemäß auf oder unter dem Lastaufnahmemittel oder unter der Last

aufhalten, nicht gefährdet werden.

(2) Abschaltelemente zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen müssen so rechtzeitig abschalten, dass der Stillstand der bewegten Teile eintritt, bevor Verletzungen möglich sind. Sie müssen so gestaltet sein, dass beim Abschaltvorgang keine erneuten Quetsch- oder Scherstellen zwischen Abschaltelement und dem zugehörigen Konstruktionsteil auftreten. Sie dürfen nicht durch Einlegen von Gegenständen unwirksam gemacht werden können.

§ 34 Sicherheitseinrichtungen

(1) Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen oder angeordnet sein, dass sie gegen unbefugte und unbeabsichtigte Verstellung sowie gegen Beschädigungen geschützt sind.

(2) Das Einrücken mechanischer Sicherheitseinrichtungen und mechanischer Teile von Sicherheitseinrichtungen muss durch Formschluß erfolgen. Durch Federbruch dürfen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden.

(3) Sicherheitsschalter müssen so schalten, dass die Sicherheitseinrichtung durch Unterbrechen des Stromflusses wirksam wird. Sicherheitsschalter, die den Fehlerfall überwachen, müssen außerdem nach dem Ansprechen den Weiterbetrieb ausschließen.

§ 35 Schutz vor Schäden

(1) Hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen müssen so verlegt sein, dass Beschädigungen durch betriebsmäßige Bewegungsvorgänge vermieden werden.

(2) Teile, die der Überwachung bedürfen, müssen übersichtlich angeordnet und zugänglich sein.

(3) Die Spindeln kraftbetriebener Triebwerke von Lastaufnahmemitteln und Abstützungen müssen zum Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung abgedeckt sein.

§ 36 Elektrische Ausrüstung

(1) Kraftbetriebene Hebebühnen mit elektrischem Antrieb müssen eine Einrichtung haben, mit der sie freigeschaltet werden können.

(2) Netzanschlußschalter müssen gegen unbefugtes Wiedereinschalten gesichert werden können.

§ 37 Isolation an Hubarbeitsbühnen

(1) Arbeitsbühnen, die für Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen bestimmt sind, müssen so isoliert sein, dass Personen durch ihren Standort auf der Arbeitsbühne gegen Erde und gegen die im unmittelbaren Arbeitsbereich befindlichen mit Erde oder einem anderen Potential in Verbindung stehenden Teile isoliert sind (Standortisolierung). Die Isolation muss für mindestens 1000V bemessen sein.

(2) Leitfähige Teile dürfen die Standortisolierung nicht beeinträchtigen. )

(3) Isolierte Arbeitsbühnen dürfen beim Bruch von Isolatoren nicht abstürzen können.

(4) Hubarbeitsbühnen, die für Arbeiten im Bereich oberhalb von Oberleitungen elektrischer Bahnen oder Freileitungen bestimmt sind, müssen so isoliert sein, dass durch die Hubeinrichtung die Spannung der Oberleitung oder der Freileitung weder auf die Arbeitsbühne noch auf das Fahrzeug oder das fahrbare Untergestell verschleppt wird. Die Isolation darf von Flur oder von diesen Stellen aus nicht unbeabsichtigt überbrückt werden können.

III. Prüfung

§ 38 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hebebühnen zum Heben von Personen, die den Beschaffenheitsanforderungen des Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 erstmals in Betrieb genommen werden, vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft und etwaige Mängel behoben werden.

(2) Von der Prüfung nach Absatz 1 darf abgesehen werden, soweit eine Baumusterprüfung von einer Prüfstelle nach § 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel oder von einem Prüflaboratorium, das in einem EG-Mitgliedstaat zugelassen ist, durchgeführt wurde und ein Werksattest vorliegt, in dem bestätigt wird, dass die Hebebühne dem geprüften Baumuster entspricht, unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß gefertigt wurde und ohne Änderung bestimmungsgemäß nach Maßgabe dieser Unfallverhütungsvorschrift verwendet werden kann (baumustergeprüfte Hebebühne).

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden, vor der ersten Inbetriebnahme in bezug auf ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft durch einen Sachkundigen geprüft werden.

§ 39 Regelmäßige Prüfungen

Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

§ 40 Außerordentliche Prüfungen

Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, sind nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

§ 41 Prüfumfang

(1) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach § 38 Abs. 1 erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift über Bau und Ausrüstung und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie besteht aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung:

  1. Die Vorprüfung umfaßt die Prüfung der Konstruktions- und Fertigungsunterlagen.
  2. Die Bauprüfung umfaßt die Feststellung der Übereinstimmung der Hebebühne mit den Konstruktionsunterlagen, die Prüfung der ordnungsgemäßen Fertigung sowie die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Prüfbuch.
  3. Die Abnahmeprüfung umfaßt die Prüfung der Belastbarkeit, die Prüfung der Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der ordnungsgemäßen Aufstellung.

Die Vor- und Bauprüfung muss beim Hersteller durchgeführt sein. Die Abnahmeprüfung ortsveränderlicher Hebebühnen muss beim Hersteller oder Betreiber, die Abnahmeprüfung ortsfester Hebebühnen beim Betreiber durchgeführt werden.

(2) Die regelmäßige Prüfung nach § 39 ist im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Vollständigkeit des Prüfbuches.

(3) Der Umfang der außerordentlichen Prüfung nach § 40 richtet sich nach Art und Umfang der Änderung der Konstruktion oder der Instandsetzung.

§ 42 Prüfbuch

(1) Über die Prüfung von Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie von Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich darunter aufhalten, ist durch Prüfbuch Nachweis zu führen. Für sonstige Hebebühnen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung von Prüfbüchern verlangen.

(2) Das Prüfbuch hat die Befunde über die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie die regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen - gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Baumusterprüfung und Werksatteste nach § 38 Abs. 2 zu enthalten. Die für die regelmäßigen Prüfungen erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt sein.

(3) Der Befund muss enthalten:

  1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen,
  2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
  3. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
  4. Angaben über notwendige Nachprüfungen,
  5. Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.

(4) Die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel sind vom Unternehmer im Befund zu bestätigen.

IV. Betrieb

§ 43 Anforderungen an die Bedienungspersonen

Mit der selbständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.

§ 44 Aufsichtführender

Arbeiten mehrere Personen an Hebebühnen zusammen, hat der Unternehmer einen Aufsichtführenden zu bestimmen.

§ 45 Betriebsanleitung

Beim Betrieb von Hebebühnen ist die Betriebsanleitung zu beachten.

§ 46 Inbetriebnahme

(1) Ortsveränderliche Hebebühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher und so aufzustellen, dass keine Quetsch- und Scherstellen zwischen der Hebebühne und Teilen der Umgebung auftreten und bei bestimmungsgemäßem Betrieb anfallende Tätigkeiten an dem Lastaufnahmemittel oder der Last behinderungsfrei durchgeführt werden können.

(2) Die ordnungsgemäße Auflage von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor Inbetriebnahme der Hebebühne zu prüfen. Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.

(3) Hebebühnen, die im Verkehrsraum von Fahrzeugen aufgestellt werden oder in diesen hineinragen, sind in geeigneter Weise gegen Verkehrsgefahren zu sichern.

(4) Vor Aufnahme der Arbeiten auf dem Lastaufnahmemittel sind die Einrichtungen zur Sicherung gegen Abstürzen von Personen und Herabfallen von Gegenständen in Schutzstellung zu bringen.

§ 47 Handhabung und Verhalten während des Betriebs

(1) Hebebuhnen dürfen nicht über die zulässige Belastung belastet werden.

(2) Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass unbeabsichtigte Lageveränderungen verhindert sind.

(3) Hebebühnen dürfen nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen oder verlassen werden.

(4) Hebebühnen dürfen nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerstellen aus gesteuert werden.

(5) Die Bedienungspersonen haben bei allen Bewegungen der Hebebühne darauf zu achten, dass sie sich und andere Personen nicht gefährden.

(6) Der unnötige Aufenthalt auf oder im Bewegungsbereich von Hebebühnen ist verboten. Verboten sind ferner:

  1. der Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel und der Last,
  2. das Betreten des Lastaufnahmemittels,
  3. das Mitfahren auf dem Lastaufnahmemittel,
  4. die Verwendung der Hebebühne als Hubarbeitsbühne, sofern die Hebebühne nicht hierfür eingerichtet ist.

(7) Fahrbare Hebebühnen dürfen nur verfahren werden, wenn sich das Lastaufnahmemittel in Fahrstellung befindet. Hiervon darf abgesehen werden, wenn die hierbei erforderliche Standsicherheit gegeben und im Prüfbuch bescheinigt ist.

(8) Lastaufnahmemittel dürfen nicht absichtlich in Schwingungen versetzt werden. Gegenstände dürfen weder auf das Lastaufnahmemittel geworfen noch von ihm abgeworfen werden.

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