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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1827)


...

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(860-7)

§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend."

...

Artikel 24
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 tritt Artikel 1 Nr. 34 bis 36 in Kraft.

(3) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 37 sowie Artikel 22 und 23 in Kraft.


ENDE

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