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Regelwerk

Mantelgesetz

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 19. Juni 2001
(BGBl. I 2001 S. 1046)


Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

- wie eingefügt -


Artikel 7
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

(860-7)

(BGBl. 2001, S. 1104)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege, Geldleistungen  "Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen".

a) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation   "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"..


c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Umfang der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation  "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

d) Die Angabe zu den §§ 36 bis 38 wird wie folgt gefasst:

" §§ 36 bis 38 (weggefallen)":

§ 36 Leistungen an Arbeitgeber

Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere für

  1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
  2. eine befristete Probebeschäftigung,
  3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.

Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 37 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden erbracht,

  1. im Eingangsverfahren, wenn sie erforderlich sind, um im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen,
  2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.

§ 38 Dauer der berufsfördernden Leistungen

(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.

(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht

  1. im Falle des § 37 Nr. 1 bis zur Dauer von vier Wochen,
  2. im Falle des § 37 Nr. 2 bis zur Dauer von zwei Jahren; über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.

e) Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen  "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen".

f) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen  "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen".

g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Haushaltshilfe  "Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten".

h) Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Dritten Kapitels (vor § 45) wird wie folgt gefasst:

alt neu

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