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Regelwerk

HZvNG - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz
Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 21. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 41 vom 28.06.2002 S. 2167)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

.....

Artikel 8
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)

Inkrafttreten

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 124 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit".

b) Nach der Angabe zu § 146 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit".

c) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt".

d) Die Angabe zu § 198 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 198 Unterbrechung von Fristen  " § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen".

2. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "oder vergleichbares Einkommen" eingefügt.

b) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet.  "Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet."

3. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose" durch die Wörter "aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997" ersetzt.

4. § 96a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "oder vergleichbares Einkommen" eingefügt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet.  "Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet."

b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

5. Dem § 106a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitrittsrecht nach § 26a des Elften Buches ausgeübt haben."

6. In § 118 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.

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