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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 67 vom 30.12.2003 S. 3013)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 106a wird gestrichen.

b) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:

" § 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente".

c) Nach der Angabe zu § 269 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 269a Zuschuss zur Krankenversicherung im Jahr 2004".

d) Die bisherige Angabe zu § 269a wird Angabe zu § 269b.

2. In § 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

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Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind nicht versicherungspflichtig. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung.  "Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten."

3. § 106 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

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(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden. "(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Abs. 1 des Fuenften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

(4) Der monatliche Zuschuss nach Absatz 2 oder 3 wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden." 

4. § 106a

§ 106a Zuschuss zur Pflegeversicherung

(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach den Vorschriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitrittsrecht nach § 26a des Elften Buches ausgeübt haben.

(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenversicherung als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

wird aufgehoben.

5. In § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "das 0,5fache" durch die Wörter "das 0,2fache" ersetzt.

6. § 178 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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