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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz)

Vom 21. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 38 vom 26.07.2004 S. 1791)



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Abschnitt
Nachversicherung und Versorgungsausgleich
 "Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten".

b) Nach der Angabe zu § 76c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters".

c) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche  " § 114 Besonderheiten"

d) Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich
und bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
 "Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen".

e) Vor der Angabe zu § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
Zweiter Unterabschnitt
Schwankungsreserve und Finanzausgleich
 "Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich".

f) Die Angabe zu § 216 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 216 Schwankungsreserve  " § 216 Nachhaltigkeitsrücklage"

g) Die Angabe zu § 217 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 217 Anlage der Schwankungsreserve  " § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage"

h) Die Angaben zu den §§ 249 und 249a werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

§ 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

 " § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung

§ 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet".

i) Die Angabe zu § 255d wird gestrichen.

j) In der Angabe zu § 255e werden die Angabe "2001" durch die Angabe "2005" und die Angabe "2010" durch die Angabe "2011" ersetzt.

k) In der Angabe zu § 255f wird die Jahreszahl "2001" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

l) Die Angaben zu den §§ 256d und 265b werden gestrichen.

m) Die Angabe zu § 272 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche  " § 272 Besonderheiten"

n) Die Angaben zu den §§ 274, 274b, 284a, 296a, 307d und 316 werden gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "beschäftigt sind" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "machen" die Wörter "oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule
  1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder
  2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt, ableisten.
 "(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist."

3. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Abschnitt
Nachversicherung und Versorgungsausgleich
 " Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten
"

4. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Rente wegen Alters wird geleistet als" durch die Wörter "Renten wegen Alters sind" ersetzt.

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