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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 69 vom 20.12.2004 S. 3450)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11a wird aufgehoben.

2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj wird aufgehoben.

3. Artikel 25 Nr. 1, 2, 5 Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh und ii sowie Nr. 6d, 7, 8, 9a und 12 Buchstabe a wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Artikel 24 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Artikel 24
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004(BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "laufenden" wird gestrichen.

b) Das Wort "Bundessozialhilfegesetz" wird durch die Wörter "Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt."

Artikel 3
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld".

b) Die Angabe

"Fuenfter Teil
Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge

§ 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstellung des Mietzuschusses

§ 32 Bemessung des Mietzuschusses

§ 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschusses, Belehrungspflicht, sonstige anzuwendende Vorschriften, Zuständigkeit"

wird durch die Angabe

"Fuenfter Teil
Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge

§§ 31 bis 33 (weggefallen)" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:

" § 37b Übermittlung von Wohngelddaten, automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld

(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.

(2) Empfänger von

  1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch,
  3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch,
  4. 4.
  1. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  2. anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

  1. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
  2. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,

bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 19 Abs. 1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der Leistung nach § 43 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten nicht Personen, denen diese ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen. Der Ausschluss gilt vom Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an.

(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder in Mischhaushalten ( § 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt unberührt.

(4) Das auf Grund des Antrages eines nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstellers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt.

(5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach § 8 maßgebende Betrag" durch die Wörter "Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

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