Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze

Vom 6. September 2005
(BGBl. I Nr. 57 vom 13.09.2005 S. 2725)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit § 52 Abs. 22d" gestrichen und nach der Angabe "16. April 1997 (BGBl. I S. 821)" jeweils die Wörter " , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.1812)" eingefügt.

2. § 5d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1. Januar 2009 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung Modellrechnungen insbesondere unter Einbeziehung der folgenden Merkmale durch:

  1. das der Jahresrechnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Finanz- und Personalstatistikgesetzes entnommene Gewerbesteueraufkommen (brutto);
  2. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelte Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen;
  3. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelte Jahressumme der sozialversicherungspflichtigen Entgelte ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen."

b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Berechnungen" die Wörter " , auch soweit sie Daten zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu den sozialversicherungspflichtigen Entgelten enthalten," eingefügt, die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter "nach Absatz 1" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter "nach Absatz 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 282a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden zusammengefasste statistische Daten über die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte - jeweils ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen - übermitteln, soweit diese für Vorschläge zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die in Satz 1 genannten Daten dem Bundesministerium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln, soweit die Daten für die Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Die Daten dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind."

Artikel 2a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten der Datei nach § 150 Abs. 3 des Sechsten Buches für die Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die Daten der Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen."

Artikel 2b
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion