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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
KICK - Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz

Vom 8. September 2005
(BGBl. I Nr. 57 vom 13.09.2005 S. 2729)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung".

b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts".

c) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung".

d) Die Angabe zu § 43 folgt nach der Überschrift zum Zweiten Abschnitt und wird wie folgt gefasst:

" § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege".

e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege".

f) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 72a Persönliche Eignung".

g) Die Angabe zum Achten Kapitel wird wie folgt gefasst:

"Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung ( §§ 90 bis 97c)".

h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Erster Abschnitt. Pauschalierte Kostenbeteiligung".

i) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

" § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung".

j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen".

k) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

" § 91 Anwendungsbereich".

l) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

" § 92 Ausgestaltung der Heranziehung".

m) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

" § 93 Berechnung des Einkommens".

n) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

" § 94 Umfang der Heranziehung".

o) Die Angabe zu § 96 wird gestrichen.

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "( § 44)" durch die Angabe "( §§ 43, 44)" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

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