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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht Verwaltungsvereinfachungsgesetz

Vom 21. März 2005
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.03.2005 S. 818)



Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 23b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen".

b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

" § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung".

c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe angefügt:

" § 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt".

2. § 17a Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist."

4. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a."

5. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

" § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt ( § 47 des Fuenften Buches) nicht übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen."

6. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 19 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.

bb) Am Ende des Satzes werden nach dem Wort "Meldung" folgende Wörter eingefügt:

"durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 9 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Die Nummern 10 und 11 werden gestrichen.

bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Buchstaben c die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

"d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht,

e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,".

7. § 28b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:

  1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
  2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch Datenübertragung.

Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat."

b) Absatz 2a wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

8. § 28c wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Meldeverfahren" wird durch die Wörter "Melde- und Beitragsnachweisverfahren" ersetzt.

b) In den Nummern 1 und 3 werden nach dem Wort "Meldungen" die Wörter "und Beitragsnachweise" eingefügt.

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,".

d) In Nummer 7 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

e) Nummer 8 wird gestrichen.

9. In § 28g Satz 4 werden der den Satz abschließende Punkt gestrichen und die Wörter "oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält." angefügt.

10. § 28l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im bisherigen Text werden vor dem Wort "Vergütung" das Wort "pauschale" eingefügt, der den Satz abschließende Punkt

gestrichen und der Halbsatz " , dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse." angefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

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