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Regelwerk

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 21. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 10 vom 06.03.2006 S. 466)



Die Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In § 23 Abs.1 Satz 2 ist das Wort "Restbetrag" durch das Wort "Restbeitrag" zu ersetzen.

2. In § 23 Abs. 1 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

"Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind."

3. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 ist nach dem Wort "Beiträge" das Wort "zur" einzufügen.

4. In § 49 Abs. 3 Satz 2 ist nach dem Wort "zugrunde" das Wort "zu" einzufügen.

5. In § 51 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort "Wahlankündigung" durch das Wort "Wahlausschreibung" zu ersetzen.

6. In § 51 Abs. 4 Satz 1 ist jeweils das Wort "Verbände" durch das Wort "Verbänden" zu ersetzen.

7. In § 77 Abs. 3 ist das Wort "alle" durch das Wort "die" zu ersetzen.

8. In § 83 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b sind die Wörter "Personen oder Gesellschaften" durch die Wörter "Personen und Gesellschaften" zu ersetzen.

9. In § 90 Abs. 3 ist die Angabe "Satz 1 " durch die Angabe "Absatz 1 " zu ersetzen.

10. In § 99 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 1 und 4 und § 111 Abs. 1 Nr. 7 ist jeweils das Wort "Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" zu ersetzen.

ENDE

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