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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit
DRAnpGBa - Dienstrechtsanpassungsgesetz BA

Vom 19. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.07.2007 S. 1457)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) " § 391 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 421m wird folgende Angabe eingefügt:

" § 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen".

2. § 382 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt der Bundesagentur."

b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt, ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2 und wird die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben."

3. § 383 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Die" durch das Wort "Eine" ersetzt und nach dem Wort "und" die Wörter "bis zu" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Die" die Wörter "Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Geschäftsführung hat" durch die Wörter "Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben" ersetzt.

4. § 387 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "im Rahmen dieser Vorschriften auf die" die Wörter "Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:

"(3) Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung.

(5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.

(6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fuenften Buches zustehen würde. Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen."

5. § 389 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(1) Sofern die Ämter
  1. der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers oder der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit,
  2. der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen,

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