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Regelwerk

Änderungstext

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Vom 28. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.05.2008 S. 874)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Pflegeberatung".

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 10 Pflegebericht der Bundesregierung".

c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen".

d) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit".

e) Die Überschrift des Fuenften Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Fuenfter Abschnitt
Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen".

f) Nach der Angabe zu § 45c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe".

g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung".

h) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 80 (weggefallen)".

i) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 80a (weggefallen)".

j) Nach der Angabe zu § 82a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 82b Ehrenamtliche Unterstützung".

k) Nach der Angabe zu § 87a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 87b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf".

l) Die Überschrift des Fuenften Abschnitts des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Fuenfter Abschnitt
Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte".

m) Nach der Angabe zu § 92b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 92c Pflegestützpunkte".

n) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 112 Qualitätsverantwortung".

o) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität".

Nach der Angabe zu § 113 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege

§ 113b Schiedsstelle Qualitätssicherung".

Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 114 Qualitätsprüfungen".

r) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen".

s) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 118 (weggefallen)".

1a. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden."

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden."

3.

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