Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 5. August 2010
(BGBl I Nr. 41 vom 10.08.2010 S. 1127)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h wie folgt gefasst:

alt neu
  § 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises " § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage".

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

3. § 8 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. "Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird."

4. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks ( § 28a Absatz 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. "(3) Wird ein Haushaltsscheck ( § 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind."

5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Die Bundesregierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

5a. § 18b Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Rentenbeginn" durch das Wort "Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe "2011" werden die Wörter "und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "vom Hundert" die Wörter "bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort "Rentenbeginn" durch das Wort "Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe "2011 " werden die Wörter "und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010."

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
 Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu kürzen; die verbleibenden Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Absatz 2 bis 4 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend. "Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen."

6. § 18h wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises " § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage".

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "an die zuständige Einzugsstelle" eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion