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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
Vom 23. November 2011
(BGBl. I Nr. 60 vom 02.12.2011 S. 2298)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "mehr als acht" werden durch die
Wörter "mindestens zehn" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: a) 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen, b) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, c) 55.3 Campingplätze; 2. Schulungsheime; 3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung,".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. bei den in Nummer 4 genannten Beherbergungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage; für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe."
4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "und des Vorjahres" gestrichen.
5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
6. Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 2
Änderung des Handelsstatistikgesetzes
Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
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" § 5 Art und Umfang der Erhebungen
(1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematischstatistischen Verfahren ausgewählt. (2) Die Erhebungen erstrecken sich
(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:
(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen
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(Stand: 06.09.2023)
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