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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 69 vom 27.12.2011 S. 2854)


Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (sofort) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 389  Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

§ 390  Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen

" § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

§ 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen".

b) Nach der Angabe zu § 434w wird folgende Angabe eingefügt:

" § 434x Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt".

2. (sofort) In § 3 Absatz 5 wird das Wort "Gründungszuschuss," gestrichen.

3. (sofort) § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "haben" durch das Wort "können" und die Wörter "Anspruch auf einen Gründungszuschuss" durch die Wörter "einen Gründungszuschuss erhalten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "wird geleistet" durch die Wörter "kann geleistet werden" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "90" durch die Angabe "150" ersetzt.

bb) Satz 3

Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

wird aufgehoben.

4. (sofort) § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet. "(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt.

5. (sofort) In § 128 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter "Anspruch auf einen" gestrichen und das Wort "erfüllt" durch das Wort "geleistet" ersetzt.

6. (sofort) § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen" durch die Wörter "der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen."

7. (1.01.2012) Dem § 179 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden."

8. (sofort) Dem § 216b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen."

9. (gültig ab 01.05.2011) § 284 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden. Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind.

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