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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2783)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Anm. d. Red. Bei den Gültigkeiten in Artikel 3 sind augenscheinlich die Buchstaben Nr. 1 a und Nr. 1 b verwechselt worden.
a)  Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen".

gültig ab 01.01.2014
b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen".

c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt
Erstattung und Zuständigkeit".

d) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:

" § 46a Erstattung durch den Bund".

gültig ab 01.01.2015
e) Nach der Angabe zu § 46a wird folgende Angabe zu § 46b eingefügt:

" § 46b Zuständigkeit".

gültig ab 01.01.2015
f) Vor der Angabe zu § 121 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"Erster Abschnitt
Bundesstatistik für das Dritte und Fuenfte bis Neunte Kapitel".

gültig ab 01.01.2015
g) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:

" § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fuenfte bis Neunte Kapitel"

gültig ab 01.01.2015
h) Nach der Angabe zu § 128 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Zweiter Abschnitt
Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128b Persönliche Merkmale

§ 128c Art und Höhe der Bedarfe

§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen

§ 128e Hilfsmerkmale

§ 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

§ 128g Auskunftspflicht

§ 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung".

gültig ab 01.01.2015
i) Vor der Angabe zu § 129 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung".

j) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

" § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel".

k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

" § 136 Übergangsregelung für Nachweise im Jahr 2013".

2. § 42 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe, "1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,"

3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen " § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "zuständige Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" durch die Wörter "für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers" ersetzt.

gültig ab 01.01.2014
4. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 44 Besondere Verfahrensregelungen " § 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden."

5. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zuständige Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger" ersetzt.

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