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Regelwerk

Änderungstext

BUK-NOG - BUK-Neuorganisationsgesetz
Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 63 vom 24.10.2013 S. 3836; 30.07.2014 S. 1311 14)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

wie eingefügt

Artikel 2
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

wie eingefügt

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71e folgende Angabe eingefügt:

" § 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn".

2. Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat."

3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "der Abmeldung und bei der Jahresmeldung" durch die Wörter "allen Entgeltmeldungen" ersetzt.

4. In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

5. § 44 wird wie folgt geändert: 14

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Eisenbahn-Unfallkasse," gestrichen.

bb) Satz 2

Bei der Unfallkasse des Bundes gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit der gleichen Stim menzahl wie die Vertreter der Versicherten an.

wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 4

4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

wird aufgehoben.

bbb) Nummer 5 wird Nummer 4.

ccc) Nummer 6

6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt die Satzung."

6. § 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. "Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann."

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