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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG

Vom 7. Januar 2015
(BGBl. II Nr. 1 vom 14.01.2015 S. 15)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom 31. Oktober 2013 in der Fassung vom 24. Februar 2014 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 1a
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 Absatz 1 Satz 5

Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind."

3. Dem § 159 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Soweit noch keine Verordnung nach § 70 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend."

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

ENDE

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