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Regelwerk

Änderungstext

5. SGB IV-ÄndG
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 15. April 2015
(BGBl. I Nr. 15 vom 21.04.2015 S. 583, ber. 25.06.2015 S. 1008 15)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:

" § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen".

b) Die Angabe zu § 28b wird wie folgt gefasst:

" § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung".

c) Nach der Angabe zu § 94 werden zum Sechsten Abschnitt die folgenden Angaben eingefügt:

Sechster Abschnitt
Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung

Erster Titel
Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik

Zweiter Titel
Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96 Kommunikationsserver

§ 97 Annahmestellen

§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen".

d) Die Angabe "Sechster Abschnitt" wird durch die Angabe "Siebter Abschnitt" ersetzt.

e) Die Angabe "Siebter Abschnitt" wird durch die Angabe "Achter Abschnitt" ersetzt.

f) Die Angabe "Achter Abschnitt" wird durch die Angabe "Neunter Abschnitt" ersetzt.

1a. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 98 folgende Angaben zum Dritten Titel eingefügt:

Dritter Titel
Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung

§ 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren

§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

§ 101 Stammdatendatei

§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren

§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung".

2. § 14 Absatz 1 Satz 3

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

wird aufgehoben.

3. In § 23 Absatz 2a wird die Angabe "15. Juli" durch die Angabe "31. Juli" und die Angabe "15. Januar" durch die Angabe "31. Januar" ersetzt.

4. In § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "sonstige Sachbezüge" die Wörter ", die monatlich gewährt werden," eingefügt.

5. 15 § 23c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen " § 23 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Geweben nach § 44a des Fuenften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches.

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