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Regelwerk

Änderungstext

GKV-VSG - GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 16. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 30 vom 22.07.2015 S. 1211)



Begründung: BRDrs. 283/15

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 *
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."

1a. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter "nach den §§ 140a bis 140d" durch die Angabe "nach § 140a" ersetzt.

3. § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwoelften Buches werden" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwoelften Buches sind oder werden."

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

(1) Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwoelften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.

(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92."

4a. In § 23 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Einzelfalls" die Wörter "unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 9 des Neunten Buches" eingefügt.

5. § 24i wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen,

  1. deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren, oder
  2. die zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 157 oder 159 des Dritten Buches ruht."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Arbeitseinkommen" die Wörter "oder Urlaubsabgeltung" eingefügt.

6. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Spender von Organen oder Geweben (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. "Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung."

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen oder Gewebe (Empfänger). "Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger)."

c) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

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