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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Vom 11. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 62 vom 16.12.2020 S. 2880)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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| "3. nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 1) (Durchführungsverordnung (EU) 2017/39) in der jeweils geltenden Fassung," |
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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| "4. nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 11) (Delegierte Verordnung (EU) 2017/40) in der jeweils geltenden Fassung sowie". |
c) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Kommission" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "nur" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom Land" durch die Wörter "von den Ländern" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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"(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als zentraler nationaler Anlaufstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1. (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 Folgendes mit:
Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Unionsbeihilfe" durch die Wörter "vorläufigen Mittelzuweisung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Unionsbeihilfe" durch die Wörter "endgültigen Mittelzuweisung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei einer Änderung der endgültigen Mittelzuweisung nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt eine erneute Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder, die eine Mitteilung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgegeben haben. Die Verteilung nach Satz 1 erfolgt in Anwendung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 1. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Ländern das Ergebnis der erneuten Verteilung der Unionsbeihilfen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 17.12.2020)
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