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Regelwerk

Änderungstext

DVPMG - Digitale-Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz
Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege

Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 28 vom 08.06.2021 S. 1309)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen."

2. § 31a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Papierform" die Wörter "sowie auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "mittels der elektronischen Gesundheitskarte" durch die Wörter "im elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt.

3. Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden."

4. Dem § 33a werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten dürfen Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen nicht bestimmten Leistungserbringern zuweisen. Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten dürfen mit Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen oder mit Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine Zuweisung oder eine Übermittlung von Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall ein anderes Vorgehen geboten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für elektronische Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen.

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2021, einen Bericht vor, wie und in welchem Umfang den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 zu Lasten seiner Mitglieder gewährt werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht den Bericht barrierefrei im Internet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte des Berichts in der Rechtsverordnung nach § 139e Absatz 9 festlegen."

4a. In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter " § 295 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter " § 295 Absatz 1 Satz 10" ersetzt.

5. In § 68c Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 68 Absatz 3" durch die Angabe " § 68a Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

6. § 73 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird nach dem Wort "Verbandmittel" ein Komma und werden die Wörter "von digitalen Gesundheitsanwendungen" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe "Satz 1" das Wort "und" eingefügt.

dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. ab dem 1. Juli 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes".

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 vor dem 1. Januar 2023 keine Anwendung."

7. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und".

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden."

b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen."

bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

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