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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
Vom 27. März 2023
(BGBl. I Nr. 90 vom 30.03.2023)
Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
Die Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 vom 13. Dezember 2022 (BAnz AT 21.12.2022 V2) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Maßstäbe der Verteilung dieser Mittel sind noch zu bestimmen. | "Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach den in Absatz 7 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben." |
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Mittel nach § 1 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem prozentualen Anteil der im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jobcenters zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an der Summe der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit aller Jobcenter verteilt. Bei den Berechnungen wird der Durchschnitt der jeweiligen Daten aus den Monaten Juni 2022 bis Oktober 2022 zugrunde gelegt. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 5 genannten Prozentsätzen."
2. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
"Anlage 5 Verteilung der Eingliederungsmittel zur Leistung von Mehrausgaben aufgrund des Rechtskreiswechsels von Ukraine-Geflüchteten"
(zu § 1 Absatz 7)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 230626
| ENDE |
(Stand: 03.04.2023)
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