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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
Vom 22. August 2023
(BGBl. I Nr. 228 vom 28.08.2023)
Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
Die Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 vom 13. Dezember 2022 (BAnz AT 21.12.2022 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Aufgrund von Mehrausgaben, insbesondere wegen des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22. April 2023 (GMBl. 2023 S. 703), werden bei Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit weitere Ausgabereste in Höhe von 200 Millionen Euro zugewiesen und zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "bis 6" durch die Angabe "bis 7" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Mittel nach § 1 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem prozentualen Anteil der Beschäftigten in dem jeweiligen Jobcenter als Vollzeitäquivalente an der Summe der Beschäftigten aller Jobcenter als Vollzeitäquivalente verteilt. Bei den Berechnungen werden die jeweiligen Daten des Jahres 2022 zugrunde gelegt. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 6 genannten Prozentsätzen."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 5 und 6" durch die Wörter " § 2 Absatz 6 und 7" ersetzt.
4. In Anlage 3 werden in der Überschrift die Wörter " § 2 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.
5. In Anlage 4 werden in der Überschrift die Wörter " § 2 Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 7 Satz 4" ersetzt.
6. Folgende Anlage 6 wird angefügt:
"
| Verteilung der Verwaltungsmittel nach den in den Jobcentern Beschäftigten als Vollzeitäquivalente |
Anlage 6 (zu § 2 Absatz 5) |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 231688
| ENDE |
(Stand: 29.08.2023)
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