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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025
Vom 13. Juni 2025
(BGBl. I Nr. 144 vom 18.06.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungenim DIP
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 110 Absatz 1 und 3 sowie des § 150 Satz 1 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
|
"(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
|
2. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "1 103" durch die Angabe "1 144" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "52" durch die Angabe "54" ersetzt.
3. In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "132 386" durch die Angabe "137 337" ersetzt.
4. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "408" durch die Angabe "423" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "638" durch die Angabe "662" ersetzt.
5. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "261" durch die Angabe "271" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "157" durch die Angabe "163" ersetzt.
6. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
|
"(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
|
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.719 Euro, bei Vollwaisen 3.660 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.156 Euro. | "(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.821 Euro, bei Vollwaisen 3.797 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.461 Euro." |
7. In § 147 Satz 2 wird die Angabe "21" durch die Angabe "22" ersetzt.
8. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "523" durch die Angabe "543" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "784" durch die Angabe "813" ersetzt.
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (7) Die Abfindung beträgt 62.742 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 94.113 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2. |
(Stand: 24.06.2025)
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