| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
SGB VI-AnpG - SGB VI-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 355)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Erster Titel Allgemeines |
"Erster Titel Allgemeines und Fallmanagement". |
b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Fallmanagement".
c) Die Angabe zu § 267 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | " § 267 (aufgehoben)". |
d) Die Angabe zu § 301a
§ 301a Einmalzahlungs- Neuregelungsgesetz
wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 317 Grundsatz | " § 317 (aufgehoben)". |
f) Die Angabe zu § 317a
§ 317a Neufeststellung
wird gestrichen.
2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "schriftliche" die Angabe "oder elektronische" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
a) Absatz 1b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. | "Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird nach der Angabe "dem Antragsteller" die Angabe "und dem Arbeitgeber" eingefügt.
bb) Satz 5
Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis seiner Entscheidung.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. Insoweit finden Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."
4. Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unter Abschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Erster Titel Allgemeines |
"Erster Titel Allgemeines und Fallmanagement". |
5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
" § 13a Fallmanagement
(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.
(Stand: 28.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion