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Regelwerk

Änderungstext

SGB VI-AnpG - SGB VI-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 355)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Erster Titel
Allgemeines
"Erster Titel
Allgemeines und Fallmanagement".

b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Fallmanagement".

c) Die Angabe zu § 267 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung " § 267 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 301a

§ 301a Einmalzahlungs- Neuregelungsgesetz

wird gestrichen.

e) Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 317 Grundsatz " § 317 (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu § 317a

§ 317a Neufeststellung

wird gestrichen.

2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "schriftliche" die Angabe "oder elektronische" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
a) Absatz 1b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. "Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird nach der Angabe "dem Antragsteller" die Angabe "und dem Arbeitgeber" eingefügt.

bb) Satz 5

Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis seiner Entscheidung.

wird gestrichen.

(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. Insoweit finden Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."

4. Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unter Abschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Erster Titel
Allgemeines
"Erster Titel
Allgemeines und Fallmanagement".

5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

" § 13a Fallmanagement

(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.

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