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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten

Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 362)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus " § 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung".

b) Nach der Angabe zu § 154 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 154a Sicherungsniveau vor Steuern".

c) Die Angabe zu § 255e wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 " § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031".

d) Die Angabe zu den §§ 255h und 255i wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

" § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031

§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031".

e) Die Angabe zu § 287a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 287a Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025 " § 287a (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu § 287c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe " § 287c (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu § 287e wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet " § 287e (aufgehoben)".

h) Nach der Angabe zu § 287g wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 287h Bundesmittel und Mindestrücklage".

i) Die Angabe zu den §§ 291b und 291c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

§ 291c Anschubfinanzierung

" § 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026

§ 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027".

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber

  1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und
  2. keine der folgenden Grenzen überschritten wird:
    1. eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und
    2. die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.

§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

3. § 154 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

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