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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026

Vom 17. Juni 2026
(BGBl. I vom 19.06.2026 Nr. 179)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 110 Absatz 1 und 3 sowie des § 150 Satz 1 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
  1. 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
  2. 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
  3. 1.302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  4. 1.736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
  5. 2.169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
"(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
  1. 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
  2. 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
  3. 1.357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  4. 1.810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
  5. 2.261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

2. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "1 144" durch die Angabe "1 193" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "54" durch die Angabe "56" ersetzt.

3. In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "137 337" durch die Angabe "143.160" ersetzt.

4. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "423" durch die Angabe "441" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "662" durch die Angabe "690" ersetzt.

5. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "271" durch die Angabe "282" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "163" durch die Angabe "170" ersetzt.

6. § 102 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

alt neu
(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
  1. 2.821 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
  2. 8.461 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
  3. 14.102 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  4. 22.564 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
  5. 31.026 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.821 Euro, bei Vollwaisen 3.797 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.461 Euro.

"(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
  1. 2.941 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
  2. 8.820 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
  3. 14.700 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  4. 23.521 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
  5. 32.342 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.941 Euro, bei Vollwaisen 3.958 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.820 Euro."

7. In § 147 Satz 2 wird die Angabe "22" durch die Angabe "23" ersetzt.

8. § 148 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "543" durch die Angabe "566" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "813" durch die Angabe "847" ersetzt.

b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

alt neu
(7) Die Abfindung beträgt 65.089 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 97.633 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2. "(7) Die Abfindung beträgt 67.849 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 101.773 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

ID: 261611

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(Stand: 22.06.2026)

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