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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026
Vom 17. Juni 2026
(BGBl. I vom 19.06.2026 Nr. 179)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 110 Absatz 1 und 3 sowie des § 150 Satz 1 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
|
"(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
|
2. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "1 144" durch die Angabe "1 193" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "54" durch die Angabe "56" ersetzt.
3. In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "137 337" durch die Angabe "143.160" ersetzt.
4. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "423" durch die Angabe "441" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "662" durch die Angabe "690" ersetzt.
5. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "271" durch die Angabe "282" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "163" durch die Angabe "170" ersetzt.
6. § 102 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.821 Euro, bei Vollwaisen 3.797 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.461 Euro. |
"(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.941 Euro, bei Vollwaisen 3.958 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.820 Euro." |
7. In § 147 Satz 2 wird die Angabe "22" durch die Angabe "23" ersetzt.
8. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "543" durch die Angabe "566" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "813" durch die Angabe "847" ersetzt.
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (7) Die Abfindung beträgt 65.089 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 97.633 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2. | "(7) Die Abfindung beträgt 67.849 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 101.773 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
ID: 261611
(Stand: 22.06.2026)
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