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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/395 - Richtlinien für Lastaufnahmeeinrichtungen bei der Gewinnung von Werkstein

(Ausgabe 10/1980zurückgezogen)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

Diese Richtlinien lösen die bisherigen "Richtlinien für Lastaufnahmemittel bei der Gewinnung von Werkstein" (ZH 1/395) aus dem Jahre 1967 ab.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf Lastaufnahmeeinrichtungen, die bei der Gewinnung von Werkstein zum Heranziehen, Anheben und Stürzen von Rohblöcken und Nebengesteinsmassen benutzt werden.

Das Verladen von Werkstein unterliegt dem Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Lastaufnahmeeinrichtungen sind Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel.

2.1.1 Lastaufnahmemittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden können.

Lastaufnahmemittel sind z.B.: Greifer, Kübel, Lademulden.

2.1.2 Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen Tragmittel und Last oder Tragmittel und Lastaufnahmemittel herstellen.

Anschlagmittel sind z.B.:

Anschlagseile, Anschlagketten, Seile und Ketten mit Wendehaken.

2.1.3 Tragmittel sind als Teile des Hebezeuges Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten. Tragmittel sind mit dem Hebezeug dauernd verbunden.

Tragmittel sind z.B.: fest mit dem Hebezeug verbundene Greifer.

3 Allgemeine Anforderungen

Lastaufnahmeeinrichtungen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Beschaffenheit

4.1 Anschlagseile müssen aus einem Stück bestehen; sie dürfen nicht geknotet sein.

4.2 Endverbindungen von Anschlagseilen müssen durch Presshülsen, Seilhülsen oder Spleiße hergestellt sein; auch Schraubklemmen sind zulässig.

4.3 Anschlagketten dürfen nicht geknotet und nicht mit Schrauben u. dgl. geflickt sein.

5 Verwendung

5.1 Es dürfen nur Anschlagmittel verwendet werden, deren Tragfähigkeit dem Verwendungszweck entspricht.

Siehe Belastungstabellen für Anschlagmittel im Anhang.

5.2 Es dürfen nur Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, deren Aufhängeringe, Aufhängeglieder usw. auf dem Lasthaken frei beweglich sind.

5.3 Beim Einsatz von Rundstahlketten bei Temperaturen unter 0° C ist die Tragfähigkeit entsprechend der Kettengüte herabzusetzen.

Siehe Belastungstabellen für Anschlagmittel im Anhang.

5.4 Die Länge von Anschlagseile und -ketten ist so zu bemessen und auszuwählen, dass beim Umschlingen des Gesteinsblocks große Neigungswinkel (Spreizwinkel) vermieden werden. Für die Tragfähigkeit ist der jeweilige Neigungswinkel zu berücksichtigen.

Siehe Belastungstabellen für Anschlagmittel im Anhang.

5.5 Bei Anschlagseilen, -ketten und Gehängen mit mehr als zwei Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden. Nur wenn sichergestellt ist, dass sich die Last auf alle Stränge gleichmäßig verteilt, dürfen alle als tragend angenommen werden.

5.6 Beschädigte Anschlagseile und -ketten dürfen zum Anheben von Lasten nicht mehr verwendet werden. Davon darf abgewichen werden, wenn der Aufsichtführende dies ausdrücklich erlaubt.

5.7 Über die Verwendung von Anschlagseilen und -ketten geringer Belastbarkeit zum Ziehen von Gesteinsblöcken u. dgl. hat der Aufsichtführende zu entscheiden.

5.8 Anschlagseile und -ketten dürfen nicht geknotet werden. Anschlagketten dürfen nicht mit Schrauben u. dgl. geflickt werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Benutzen auszudrehen.

5.9 Das Anziehen nicht losgelöster Gesteinsblöcke ist verboten.

5.10 Beim Herunterziehen von Gesteinsblöcken über Absätze müssen die an den Blöcken angreifenden Zugmittel so angelegt werden, dass sie sich beim Herabfallen der Blöcke lösen können.

5.11 Beim Ziehen von Gesteinsblöcken darf sich niemand im Schlagbereich der Zugmittel aufhalten.

5.12 Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nur von Personen instandgesetzt werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnis auf dem

Gebiet dieser Lastaufnahmeeinrichtungen haben.

6 Überwachung und Prüfung

6.1 Lastaufnahmeeinrichtungen sind während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind die Lastaufnahmeeinrichtungen der weiteren Benutzung zu entziehen.

6.2 Lastaufnahmeeinrichtungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen, Lastaufnahmemittel zusätzlich vor der ersten Inbetriebnahme.

Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen bei der Gewinnung von Werkstein haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen, DIN-Blättern) sowie diesen Richtlinien soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeeinrichtungen bei der Gewinnung von Werkstein beurteilen können.

.

Zulässige
Belastungen für Anschlagmittel
Anhang


A. Rundstahlketten, Güteklasse 2 und 3 (nach DIN 766)

Kettennenndicke Tragfähigkeit in kg beim Schnürgang
Einzelstrang Doppelstrang mit Neigungswinkeln
von 0° bis 45° von 45° bis 60°
mm
6 280 400 280
8 500 700 500
10 800 1100 800
13 1300 1800 1300
16 2000 2800 2000
18 2500 3600 2500
20 3200 4500 3200
23 4000 5600 4000
26 5000 7100 5000
30 6300 9000 6300
32 8000 11200 8000
36 10000 14000 10000
40 13000 16000 13000
45 16000 20000 16000

Die Werte gelten für die Belastung beim Schnürgang, d.h. wenn die Rundstahlkette um die Last geschlungen wird.

Achtung !

Große Neigungswinkel: Nie Neigungswinkel größer als 60° anwenden!

Ungünstige Schwerpunktlage:

Liegt der Schwerpunkt des Transportgutes stark außer der Mitte, so muss nur ein Strang fast die gesamte Last tragen. Das ist zu berücksichtigen!

Ketten bei Frost:

Ketten, deren Temperatur unter 0° C gesunken ist, dürfen nur entsprechend der nachfolgenden Tabelle belastet werden.

Bei Frost verringert sich die Tragfähigkeit wie folgt:

Temperaturen °C -40 -20 -10
Güteklasse 2, Tragfähigkeit % 0 50 75
Güteklasse 3, Tragfähigkeit % 100

B. Stahldrahtseile (nach DIN 3088)

Seilart Seil-, Nenndurch-
messer
mm
Tragfähigkeit in kg
Einzelstrang Zweistrang
direkt geschnürt direkt direkt mit ungleichen Neigungswinkeln
Litzenseil 8 450 630 450 450
10 710 1000 710 710
12 1000 1400 1000 1000
16 1800 2500 1800 1800
20 2800 4000 2800 2800
24 4000 5800 4000 4000
32 7300 10300 7300 7300
40 11400 16000 11400 11400
48 16500 23300 16500 16500
60 25800 35000 25800 25800
Kabelchlagseil 24 2650 3750 2650 2650
30 4250 6000 4250 4250
36 6000 8500 6000 6000
42 8400 11800 8400 8400
48 11000 15000 11000 11000
60 17000 24000 17000 17000

Achtung !

Große Neigungswinkel: Nie Neigungswinkel größer als 60° anwenden!

Ungünstige Schwerpunktlage:

Liegt der Schwerpunkt des Transportgutes stark außer Mitte, so muss nur ein Strang fast die gesamte Last tragen. Das ist zu berücksichtigen!

Knicke:

Biegung an scharfen Kanten setzt die Sicherheit herab. In solchen Fällen sind Seile mit größerer Tragfähigkeit zu verwenden.


C. Seil-Endverbindungen

Presshülse nach DIN 3093
Kauschenspleiß nach DIN 83318
Form C mit 5 Rundstichen oder Form D mit 6 Rundstichen
Bügelseilhülse nach DIN 83313
Seil-Endverbindungen mit Drahtseilklemmen nach DIN 1142

Anordnung der Drahtseilklemmen:

Die erste Drahtseilklemme wird dicht an der Kausche angebracht, bei Rundkauschen jedoch in einem Abstand von mindestens dem Zweifachen des Kauschendurchmessers. Die Drahtseilklemmen müssen soweit voneinander angebracht sein, dass zwischen ihnen ein freier Abstand t von mindestens einer Drahtseilklemmenbreite verbleibt. Die Klemmbügel sind immer auf das unbeanspruchte Seilende aufzulegen.

Erforderliche Anzahl von Drahtseilklemmen:

Seil-Nenndurchmesser Klemmenanzahl
bis 6,5 mm 3
über 6,5-19 mm 4
über 19-26 mm 5
über 26-40 mm 6
Drahtseilklemme nach DIN 1142

Beispiel: S Drahtseilklemme

schwere Bauart

Bezeichnung einer vollständigen Drahtseilklemme S, schwere Bauart von Nenngröße 22, bestehend aus Klemmbügel (SA), Klemmbacke (SB) und zwei Bundmuttern (SC):

Drahtseilklemme S 22 DIN 1142


ENDE

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