Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/411 / DGUV Regel 109-016 - Richtlinien für das Feuerverzinken

(Ausgabe 04/1989zurückgezogen)


BGHM, 05/2019: zurückgezogen (04/2019)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf das Feuerverzinken und verwandte Schmelztauch-Verfahren.

Zu den verwandten Schmelztauch-Verfahren gehören die Verfahren, bei denen Zink-Legierungen verwendet werden sowie das Verbleien und Aluminieren.

1.2 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf Verfahren, bei denen die Oberflächenvorbereitung ausschließlich in der Gasatmosphäre erfolgt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Feuerverzinken (auch Schmelztauchverfahren genannt) im Sinne dieser Richtlinien ist das Aufbringen eines Zinküberzuges durch Eintauchen der vorbereiteten Werkstücke in geschmolzenes Zink.

Siehe auch

DIN 1548 "Zinküberzüge auf runden Stahldrähten",
DIN 2444 "Zinküberzüge auf Stahlrohren, Qualitätsnorm für die Feuerverzinkung von Stahlrohren für Installationszwecke",
DIN 50902 "Behandlung von Metalloberflächen für den Korrosionsschutz durch anorganische Schichten",
E DIN 50976 "Korrosionsschutz; Feuerverzinken von Einzelteilen (Stückverzinken); Anforderungen und Prüfung".

Voraussetzung für das Feuerverzinken sind metallisch blanke Oberflächen der zu verzinkenden Teile. Die hierfür erforderliche Vorbehandlung besteht im Wesentlichen aus einem Beizvorgang in verdünnter Salzsäure.

Nach dem Beizen erfolgt eine Flussmittelbehandlung. Hierdurch erreicht man beim Eintauchen in das flüssige Zink eine letzte intensive Feinreinigung und Aktivierung der Oberfläche. Flussmittel bestehen aus Chloriden, meist aus einer Mischung Ammoniumchlorid (NH4Cl) und Zinkchlorid (ZnCl2).

Konstruktions- und produktabhängig können Flussmittel auf unterschiedliche Art und Weise eingesetzt werden. Man kann das Verzinkungsgut, z.B. in eine wässrige Flussmittellösung, eintauchen und den Film gegebenenfalls auftrocknen, man kann das Flussmittel flüssig oder in Pulverform aufsprühen oder das Verzinkungsgut durch eine auf dem Zinkbad schwimmende Flussmitteldecke hindurchtauchen.

2.2 Behälter im Sinne dieser Richtlinien sind Gefäße, in denen das Feuerverzinken einschließlich Vor- und Nachbehandlung stattfindet.

2.3 Bad im Sinne dieser Richtlinien ist ein Behälter und dessen Inhalt.

Inhalt eines Behälters kann z.B. geschmolzenes Zink, wässrige Lösung oder Wasser sein.

Hinsichtlich der Anforderungen an Vor- und Nachbehandlungsbäder, z.B. Beizbäder, Spülbäder, Flussmittelbäder, siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung; Galvanotechnik" (VBG 57; zwischenzeitlich außer Kraft).

2.4 Werkstücke im Sinne dieser Richtlinien sind alle Gegenstände (Verzinkungsgut), mit denen die Bäder beschickt werden.

3 Allgemeine Anforderungen

Einrichtungen zum Feuerverzinken und ihre Aufstellungsorte müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) sind Einrichtungen alle zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, z.B. Räume, Wände, Behälter, Lüftungsanlagen, Krane und Lastaufnahmemittel.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Arbeitsräume und -bereiche

4.1.1 Fußböden im Tropf- und Spritzbereich offener Bäder sowie im Bereich von Öffnungen an geschlossenen Bädern müssen widerstandsfähig gegen die verwendeten Stoffe oder Zubereitungen und rutschfest sein.

4.1.2 Behälter und Rohrleitungen müssen widerstandsfähig gegen die verwendeten Stoffe oder Zubereitungen sein. Sie müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen mechanische Beschädigung geschützt sein, wenn Gefährdungen durch austretende Stoffe oder Zubereitungen zu erwarten sind.

Für die Art der baulichen Ausführung von Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung sowie z.B. die Führung der Abluft die' örtlichen Bauaufsichtsbehörden zuständig.

Hinsichtlich weiterer Anforderungen an Räume oder Bereiche, z.B. an Fußböden, Rettungswege, Notausgänge, siehe

Die Errichtung neuer oder eine Nutzungsänderung bestehender Gebäude oder Räume bedarf einer Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht und gegebenenfalls nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Schmelztauchbäder zum Feuerverzinken gehören zu den genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Hinsichtlich der Vor- und Nachbehandlung sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.

4.1.3 Werkstoffe und Einrichtungen zum Feuerverzinken müssen widerstandsfähig gegen die verwendeten Stoffe oder Zubereitungen sein.

4.2 Offene Bäder

4.2.1 Offene Schmelztauchbäder müssen abgedeckt werden können. Ist dies nicht möglich, müssen Einrichtungen zum Absperren des Gefahrbereiches vorhanden sein.

4.2.2 Der Behälterrand offener Bäder muss mindestens 1,0 m über Standfläche des Versicherten angeordnet sein, wenn nicht durch andere Maßnahmen ein Hineinstürzen verhindert ist.

Andere Maßnahmen sind z.B. das Vorhandensein

Siehe auch § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.2.3 Abweichend von Abschnitt 4.2.2 ist an Bädern, deren Oberflächen verfahrensbedingt bei jedem Tauchvorgang gesäubert werden müssen, eine Mindesthöhe des Behälterrandes von 0,7 m zulässig, wenn der Behälterrand gleichzeitig mindestens 0,2 m breit ist.

Das verfahrensbedingte Säubern geschieht durch das Abstreifen der Zink-Asche vor dem Eintauchen und vor dem Herausziehen der Werkstücke.

4.2.4 Lässt es bei handbeschickten Bädern produktabhängig die Arbeit nicht zu, an einer oder mehreren Seiten des Bades eine Sicherung gegen Hineinstürzen nach Abschnitt 4.2.2 oder 4.2.3 anzubringen, muss an diesen Seiten eine Randleiste von mindestens 0,2 m Höhe über dem Standplatz der Versicherten und ein freier Bereich von mindestens 1,5 m Breite vorhanden sein. Dieser Gefahrbereich muss gut beleuchtet sein.

Siehe auch §§ 19, 20, 33 und 46 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.2.5 Im Bereich offener Bäder muss zusätzlich zur Allgemeinbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

4.3 Absaugung und Lüftung

4.3.1 Bäder, in denen sich Gase, Dämpfe oder Nebel in gesundheitsgefährlicher Konzentration entwickeln können, müssen mit Absaugeinrichtungen versehen sein, die auch die Gase, Dämpfe oder Nebel erfassen, die beim Beschicken und Herausnehmen von Werkstücken entstehen.

Gesundheitsgefährliche Konzentrationen von Gefahrstoffen sind z.B. vorhanden, wenn die Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert) oder Technische Richtkonzentration (TRK-Wert) überschritten ist. Die jeweils gültigen MAK- sowie TRK-Werte sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "MAK-Werte-Liste" (ZH 1/401) aufgeführt.

4.3.2 Hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung von Schadstoffen in der Luft siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen".

Abluftleitungen müssen so beschaffen sein, dass die nach Abschnitt 4.4.1 abzusaugenden Gase, Dämpfe oder Nebel nicht in betriebliche Räume eindringen können.

Die Zufuhr von Frischluft in ausreichender Menge muss sichergestellt sein.

In der Luft von Feuerverzinkereien treten - je nach angewandter Verfahrenstechnologie - Fremd- und Schadstoffe bei folgenden Verfahrensschritten auf:

- beim Beizen Chlorwasserstoff (HC1); Fluorwasserstoff (HF)
- beim Verzinkungsvorgang Staub- und gasförmige Emissionen, vor allem Zinkchlorid (ZnCl2), Ammoniumchlorid (NH4Cl) Chlorwasserstoff (HCl);
Ammoniak (NH3) im Falle des Einsatzes einer Flussmitteldecke
- beim Rohrausblasen: Staub (Zn und Zn0)

Art und Menge der bei den Schmelztauchverfahren entstehenden luftfremden Stoffe hängen vom verwendeten Flussmittel und von der Zusammensetzung des Schmelzbades ab.

Bei Schmelztauchverfahren im kontinuierlichen Durchlauf für Flachzeug (im wesentlichen Feuerverzinken und - aluminieren) in Anlehnung an das Sendzimirverfahren treten vorgenannte Emissionen nicht auf, da hierbei weder Beizen noch Flussmittel eingesetzt werden.

Näheres über Maßnahmen zur technischen Prophylaxe (verfahrens-, absaug- und lüftungstechnische Gesichtspunkte) siehe

4.4 Schutzeinrichtungen gegen Verbrennungen

4.4.1 Fangende Schutzeinrichtungen

Einrichtungen, die flüssiges Metall enthalten, müssen zum Schutz gegen Metallspritzer mit fangenden Schutzeinrichtungen versehen sein.

4.4.2 Schutzwände

An Einrichtungen, an denen aus verfahrenstechnischen Gründen fangende Schutzeinrichtungen nicht angebracht werden können, müssen Schutzwände vorhanden sein, hinter denen sich Personen während des Eintauchens der Werkstücke in die Bäder aufhalten können. Die Schutzwände müssen bis zum Fußboden reichen und mit einem Schutzdach versehen sein.

Siehe § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung; Galvanotechnik" (VBG 57; zwischenzeitlich außer Kraft).

4.5 Beschickungseinrichtungen

4.5.1 Anschlagmittel

Für Beschickungseinrichtungen sind nur geprüfte Rundstahlketten der Güteklasse 2 nach DIN 32891 "Rundstahlketten, Güteklasse 2, nicht lehrenhaltig, geprüft" sowie Ketten aus nicht vergüteten Sonderlegierungen der Güteklasse 5 nach DIN 5687-1"Rundstahlketten, Güteklasse 2, nicht lehrenhaltig, geprüft" Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die nicht weitgehend beständig gegen Wasserstoffversprödung und Flüssigmetallkorrosion sind. Rundstahlketten der Güteklasse 8 (auch aus Sonderlegierungen) sind grundsätzlich nicht zulässig.

Weitere Angaben siehe § 34 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

4.5.2 Bindedraht

Für das Verzinken und die erforderliche Vor- und Nachbehandlung ist das Anbinden der Werkstücke mit Bindedraht erlaubt. Bindedraht muss geeignet sein und ist nur für einmalige Verwendung zulässig.

Verwendbare Qualitätssorten sind z.B.:

Blanker Bindedraht:
nach DIN 1652 kaltgezogen und weichgeglüht Stahlsorte nach DIN 17100 "Allgemeine Baustähle; Gütenorm": ST 33/ST 37-2 Zugfestigkeit: 300 bis 450 N/mm2

Bruchdehnung (L0 = 5 x d0): 25 %

Grobkorn ist unbedingt zu vermeiden!

Winkelprobe um einmal Drahtdurchmesser (mindestens 8 Windungen) ohne Bruch. Verzinkter Bindedraht:
kaltgezogen, weichgeglüht und verzinkt, Stahlsorte nach DIN 17100: ST 33/ST 37-2

Zugfestigkeit: 350 bis 450 N/mm2

Bruchdehnung (L0 = 100 x d0): 15 %

Winkelprobe um einmal Drahtdurchmesser (mindestens 8 Windungen) ohne Bruch. Transportvorgänge im Lagerbereich sind entsprechend Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) durchzuführen.

4.5.3 Drehkörbe

Drehkörbe müssen so beschaffen sein, dass Werkstücke nicht herabfallen und Personen durch Metallspritzer nicht getroffen werden können.

Dies wird hinsichtlich der Metallspritzer erreicht, wenn die Drehkörbe mit einer fangenden Schutzeinrichtung versehen sind oder in einer fangenden Schutzeinrichtung gedreht werden.

Hinsichtlich Zentrifugen zum Abtrennen von überschüssigem Zink siehe Unfallverhütungsvorschrift "Zentrifugen" (VBG 7z).

4.5.4 Lastaufnahmemittel und Trageeinrichtungen

Lastaufnahmemittel und Trageeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie den auftretenden chemischen und thermischen Belastungen genügen.

5 Betrieb

5.1 Betriebsanweisung

5.1.1 Der Unternehmer hat anhand der Betriebsanleitung der Hersteller eine Betriebsanweisung für den gefahrlosen Betrieb von Einrichtungen zum Feuerverzinken aufzustellen und darin festzulegen, welche Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden dürfen, welche Verwendungsbeschränkungen bestehen und welche Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen zu treffen sind.

Hinsichtlich Gestaltung der Betriebsanweisung siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisungen und Unterweisungen nach § 20 GefStoffV".

Hinsichtlich der Beschäftigungsverbote für Jugendliche und werdende oder stillende Mütter siehe § 26 Gefahrstoffverordnung.

5.1.2 Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten abzufassen.

5.1.3 Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen und von den Versicherten zu beachten.

5.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die mit dem Betrieb von Feuerverzinkungsanlagen verbundenen Gefahren und die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Über die Themen der Unterweisung sowie die Namen der Teilnehmer ist Nachweis zu führen.

5.3 Absaugung und Lüftung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Lüftungs- und Absaugeinrichtungen wirksam sind und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Diese Forderung schließt ein, dass - solange Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration oder gefahrdrohender Menge auftreten - die Einrichtungen für die technische Lüftung, z.B. Ventilatoren, Lüftungskanäle, Leitbleche, Zu- und Abluftöffnungen, nicht unwirksam werden dürfen. Siehe auch § 5 Arbeitsstättenverordnung.

Ist trotz Absaugung und Lüftung ein Überschreiten der Grenzwerte (MAK-, TRK- Werte) nicht sicher auszuschließen, ist nach §§ 4 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) Atemschutz vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu benutzen. Dies kann z.B. beim Ansetzen von Zubereitungen, Abfüllen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, bei Arbeiten in Behältern oder engen Räumen möglich sein; siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Atemschutzausrüstung muss auch für Betriebsstörungen bereitgehalten werden; siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134; ersetzt durch BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" [BGR 190]).

Zeitabstände für die Prüfungen sind angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung der betrieblichen Umstände sicherstellen, dass Gefahren durch die Minderung der Wirksamkeit der Lüftungs- und Absaugeinrichtungen verhütet werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf den Gebiet der lüftungstechnischen Anlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der lüftungstechnischen Anlagen beurteilen und mit den dazu erforderlichen Messgeräten umgehen kann.

5.4 Schutzmaßnahmen gegen Metallspritzer

Die Versicherten müssen sich während des Eintauchvorganges hinter Schutzwänden nach Abschnitt 4.4.2 aufhalten, soweit nicht Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.4.1 vorhanden sind.

5.5 Persönliche Schutzausrüstungen

5.5.1 Der Unternehmer hat, soweit Gefahren nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeschlossen werden können, geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.

Hinweise für die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen in den einzelnen Betriebsbereichen sind der Tabelle des Anhanges 1 "Persönliche Schutzausrüstungen in Feuerverzinkereien" zu entnehmen.

Siehe

"Schutzkleidungs-Merkblatt" (ZH 1/105; ersetzt durch BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" [BGR 189]),

"Augenschutz-Merkblatt" (ZH 1/192; ersetzt durch BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" [BGR 190]),

"Gehörschützer-Merkblatt" (ZH 1/565.3; ersetzt durch BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" [BGR 194]),

"Schutzhandschuh-Merkblatt" (ZH 1/570; ersetzt durch BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" [BGR 195]).

5.5.2 Soweit keine technischen oder organisatorischen Maßnahmen möglich sind, hat der Unternehmer den Versicherten beim Entladen der zu verzinkenden Teile sowie an den Arbeitsplätzen im Bereich des Verzinkungskessels den erforderlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben den Gehörschutz zu benutzen.

In diesen Bereichen handelt es sich erfahrungsgemäß um lärmexponierte Arbeitsplätze.

Ebenfalls ist beim Innenverzinken von Rohren, wenn die Rohre nach dem Verlassen des Verzinkungsbades (bei einem Ausblasedruck von ca. 15 bar) mit Dampf ausgeblasen werden, mit Geräuschemissionen von etwa 110 dB(A) zu rechnen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).

5.6 Eintauchen der Werkstücke, Hilfsmittel

5.6.1 Werkstücke sind langsam und so in das Bad einzutauchen, dass Luft, Gase oder Dämpfe nicht eingeschlossen werden, sondern gefahrlos entweichen können. Gegenstände mit Hohlräumen dürfen nur verzinkt werden, wenn zur Vermeidung von Flüssigkeitsansammlung und für das Entweichen der Luft ausreichende und zweckmäßig angeordnete Öffnungen vorhanden sind.

Die Öffnungen sollten zwecks Kontrollmöglichkeit sichtbar angeordnet sein.

Siehe auch DIN 55 928-2 "Feuerverzinkungsgerechtes Konstruieren im Stahlbau" und Merkblatt Stahl 359 "Feuerverzinkungsgerechtes Konstruieren".

5.6.2 Beim Arbeiten ohne Flussmitteldecke ist vor dem Eintauchen besonders darauf zu achten, dass das Verzinkungsgut weitgehend frei von Feuchtigkeit ist.

5.7 Herausziehen von Werkstücken

5.7.1 Beim Herausziehen der Werkstücke mit Hebezeugen ist die Hubgeschwindigkeit der Ausflussgeschwindigkeit des Zinkes aus Hohlräumen so anzupassen, dass eine Überlastung der Hebezeuge sowie das Spritzen von Zink vermieden werden.

Hinsichtlich Vor- und Nachbehandlungsbäder siehe Erläuterungen zu Abschnitt 2.3.

5.7.2 Beim Ausräumen von abgesetzten Eisen-Zink-Kristallen (Hartzinkziehen) aus dem Zinkbad sind besondere Schutzmaßnahmen gegen Hineinstürzen von Personen zu treffen, wenn die Höhe der Umwehrung weniger als 0,7 m beträgt.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.

5.7.3 Bei Verwendung von besonderen Räumgeräten nach Abschnitt 5.7.2 in Verbindung mit einem Hebezeug ist stets ein Lasthaken mit Aushängesicherung zu verwenden.

5.8 Offene Bäder

5.8.1 Im Bereich offener Bäder ist das Betreten von Umwehrungen und Randleisten verboten. Auf das Verbot ist durch das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Umwehrungen und Randleisten betreten verboten" hinzuweisen.

Ausführung und Anbringung des Warn- und Zusatzzeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

5.8.2 Bei Schmelztauchbädern nach Abschnitt 4.2.4 ohne Umwehrung muss der Gefahrbereich abgesperrt werden, wenn der Arbeitsbereich des Bades von den Versicherten verlassen und das Bad nicht mit einer festen Abdeckung versehen ist.

Siehe Abschnitt 4.2.

5.8.3 Handbeschickte Bäder dürfen nur dann mit Werkstücken, Geräten oder Werkzeugen belegt werden, wenn diese für den unmittelbaren Fortgang der Verzinkungsarbeit erforderlich sind und die Versicherten dadurch weder behindert noch gefährdet werden.

Als handbeschickt gelten Bäder, bei denen das Eintauchen und Herausnehmen von Werkstücken ausschließlich von Hand, gegebenenfalls unter Verwendung von Zangen, jedoch ohne Zuhilfenahme von Hebezeugen, ausgeführt wird.

5.9 Aufenthaltsverbot an Verzinkungsbädern

Unbefugten ist der Aufenthalt in Arbeitsräumen mit Schmelztauchbädern verboten; bei großen Hallen entspricht dies dem Gefahrbereich um die Bäder. Auf dieses Verbot ist durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen. Das Verbotszeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

5.10 Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Arbeiten in Behältern, die Gefahrstoffe enthielten, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis, nach Anordnung der entsprechenden Schutzmaßnahmen und mündlicher Unterweisung der Versicherten ausgeführt werden. Mit Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende festgestellt hat, dass die schriftlich festgelegten Maßnahmen getroffen sind.

Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

5.11 Instandhaltung

Bei Instandhaltungsarbeiten über Flüssigkeiten oder anderen Stoffen sind unabhängig von der Absturzhöhe Maßnahmen gegen Hineinstürzen zu treffen, wenn die Versicherten durch Ertrinken oder durch Gefahrstoffe gefährdet werden.

Dies wird erreicht, wenn die Gefahrstellen (Bäder) abgedeckt werden und für Arbeiten, die nicht vom Fußboden ausgeführt werden können, Arbeitsstände oder - bühnen benutzt werden; siehe auch Abschnitt 4.3.1. Hinsichtlich Schutz gegen Absturz siehe "BG-Grundsatz: für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGG 906, bisherige ZH 1/55) und "Merkblatt für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55.1; zwischenzeitlich zurückgezogen).

6 Prüfung

Einrichtungen für das Feuerverzinken sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf arbeitssicheren Zustand zu prüfen.

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab April 1989. Sie ersetzen die "Richtlinien für das Feuerverzinken" (ZH 1/411) vom Oktober 1980.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 ist Abschnitt 4 dieser Richtlinien für Schmelztauchbäder die vor dem 1. April 1989 bereits in Betrieb waren und die den "Richtlinien für das Feuerverzinken" (ZH 1/411) vom Oktober 1980 entsprechen, nicht anzuwenden.

.

Persönliche Schutzausrüstungen in Feuerverzinkereien Anhang1


1) Erforderlich bei allen Tätigkeiten bei denen durch herabfallende, umfallende, oder fortgeschleuderte Gegenstände, durch pendelnde Lasten und durch Anstoßen an Hindernisse Kopfverletzungen auftreten können. Im Kesselbreich gegebenenfalls Schutzhelme mit Gesichtsschutz aus Plastik oder Drahtgewebe einsetzen. Für Mitarbeiter, die normale Schutzhelme nicht tragen können, gibt es spezielle Schutzhelme mit Versehrtenausstattung. 6) Möglichst mit durchtrittssicherer Sohle
7) Auch leicht abwerfbare Gamaschen, oder überfallende, schwer entflammbare Hosen.
8) Je nach Betriebsbedingungen
2) Je nach Betriebsbedingungen gegebenenfalls Säure-Schutzanzug oder Säure-Schutzhemd. 9) Bereitstellung bei Beurteilungspegel über 85 dB(A); Benutzungspflicht bei Beurteilungspegel ab 90 dB(A).
3) Mindestens schwer entflammbare Schutzschürzen (besser: zusätzlich hitzereflektierend) 10) Bereithalten gemeinsamer Atemschutzgeräte, wenn die Möglichkeit besteht, dass in Sonderfällen die MAK-Werte überschritten werden. Geeignete Atemschutzgeräte "Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134); weitere Hinweise Kühn/Birett "Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe"
4) Schutzbrille
5) je nach Betriebsbedingungen; z.B. in Schlosserei beim Schleifen
  Wird der Arbeitsplatz gewechselt, so sind die für den neuen Arbeitsplatz erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

.

Vorschriften und Regeln Anhang2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR),

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA-Luft),

Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS).

2. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Krane (BGV D6),

Lastaufnahmeeinrichtungen in Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren (BGV D1),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Erste Hilfe (BGV A5),

Lärm (BGV B3),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter

Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117),

BG-Regel: Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung (BGR 121),

BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181),

BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),

BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190),

BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),

BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),

BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),

BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),

BG-Grundsatz: für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGG 906, bisherige ZH 1/55),

Merkblatt: Gefahrstoffe; Gefährliche chemische Stoffe (BGI 536),

Merkblatt: Reizende Stoffe/Ätzende Stoffe (BGI 595),

Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 05-351: Geräuschminderung an pneumatischen Anlagen; Geräuschgeminderte Druckluftdüsen; Marktübersicht, Schallpegel, Blaskraft und Luftverbrauch aus Labormessungen (BGI 680, bisherige ZH 1/564.1),

Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 01-243: Geräuschminderung durch Kapselung; Hinweise zur Gestaltung von Kapseln in einfacher Bauart (BGI 789),

Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 04-351: Geräuschminderung an pneumatischen Anlagen; Schalldämpfer an Auslässen für verunreinigte Druckluft (BGI 792),

Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 01-330: Geräuschminderung bei der Montage; Lärmgeminderte mechanische Schrauber (BGI 793),

Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 02-320: Geräuschminderung bei der spanabhebenden Metallbearbeitung; Lärmgeminderte Schleifscheiben (BGI 760),

Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 01-234: Geräuschminderung in Fertigungshallen; Grundlagen und Auswahlkriterien zur Schallabsorption (BGI 674),

Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 02-234: Geräuschminderung in Fertigungshallen; Anwendungsbeispiele raumakustisch optimierter Fertigungsräume (BGI 678),

Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 02-330: Geräuschminderung bei der Montage; Rückschlagfreie Kunststoffhämmer (BGI 796),

Lärmschutz-Arbeitsblatt LSa 03-234: Geräuschminderung in Fertigungshallen; Schallausbreitungsminderung, Reflektionsbedingte Schallpegelerhöhung, Messverfahren (BGI 797),

Lärmschutz-Informationsblatt LSI 01-200: Geräuschminderung an Arbeitsplätzen; Bezugsquellen für Werkstoffe, Bauelemente und Werkzeuge (BGI 682).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 685 Geprüfte Rundstahlketten,
DIN 1548 Zinküberzüge auf runden Stahldrähten,
DIN 2444 Zinküberzüge auf Stahlrohren; Qualitätsnorm für die Feuerverzinkung von Stahlrohren für Instandhaltungszwecke,
DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke, Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung,
DIN 1946-1 Lüftungstechnische Anlagen (VDI-Lüftungsregeln) Grundregeln,
E DIN 1946-1 Raumlufttechnik; Terminologie und Symbole (VDI-Lüftungsregeln),
DIN 1946-2 Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische Anforderungen (VDI-Lüftungsregeln),
DIN 3181-1 Atemgeräte; Atemfilter für Atemschutzgeräte, Gas- und Kombinationsfilter, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 3181-2 Atemgeräte; Partikelfilter, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 5687-1 Rundstahlketten, Güteklasse 5, nicht lehrenhaltig, geprüft,
DIN 15003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe,
DIN 15018-1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung,
DIN 15018-2 Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausführung,
DIN 15018-3 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung von Fahrzeugkranen,
DIN 15021 Hebezeuge; Tragfähigkeiten,
DIN 17100 Allgemeine Baustähle; Gütenorm,
E DIN 31001-1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen;. Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen,
E DIN 31001-3 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; .Begriffe,
Bbl. 1 Erläuternde Bildbeispiele
E DIN 31001-4 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Sicherheitsabstände zum Vermeiden von Quetschstellen,
DIN 31051 Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 31052 Instandhaltung; Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen,
DIN 32541 Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten,
DIN 32891 Rundstahlketten, Güteklasse 2, nicht lehrenhaltig, geprüft,
DIN 33400 Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen; Beispiel für höhenverstellbare Arbeitsplattformen,
DIN 33401 Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise,
DIN 40050 IP-Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel,
DIN 43602 Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen,
DIN 45635 Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallemission, Hüllflächen-Verfahren,
DIN 50902 Behandlung von Metalloberflächen für den Korrosionsschutz durch anorganische Schichten,
DIN 50976 Korrosionsschutz; Feuerverzinken von Einzelteilen (Stückverzinken); Anforderungen und Prüfung.
DIN 55928-2 Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge; Korrosionsschutzgerechte Gestaltung.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN 31000/ VDE 1000 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN VDE 0113/ EN 60 204-1 Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0160 Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln,
DIN VDE 0660-1 Schaltgeräte; Niederspannungsschaltgeräte; Hilfsstromschalter; Zusatzbestimmung für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen.

6. VDF-Schriftenreihe
(Bezugsquelle: Verband Deutscher Feuerverzinkereien, Sohnstraße 70, 40237 Düsseldorf)

VDF 7 Hohlprofil-Konstruktionen,
VDF 8 Das Feuerverzinken von Behältern,
VDF 13 Entfernen von Verunreinigungen auf Eisen- und Stahlteilen vor dem Feuerverzinken,
VDF 17 Steigerung der Verzinkungsqualität durch feuerverzinkungsgerechtes Konstruieren.

7. Merkblatt Stahl 359 "Feuerverzinkungsgerechtes Konstruieren"
(Bezugsquelle: Beratungsstelle für Stahlverwendung, Postfach 16 11, 4000 Düsseldorf 1)

Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom Oktober 1980 wurden diese Richtlinien vollständig überarbeitet.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion