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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/41 / DGUV Regel 101-025 - Richtlinien für tragbare Heftgeräte

(Ausgabe 10/1982)



1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf tragbare Heftgeräte.

1.2 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf tragbare Heftgeräte, bei denen Muskelkraft direkt oder über Schubelemente auf die Verbindungsmittel einwirkt, z.B. Bürohefter.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Heftgeräte im Sinne dieser Richtlinien sind technische Arbeitsmittel, die zum Zusammenheften von Werkstoffen, z.B. Papier, Leder, Textilien, Folien und ähnlichen Materialien, durch Verbindungsmittel bestimmt sind, mit einem Gegenlager ausgerüstet sind und über Treibmittel betrieben werden.

2.2 Tragbar im Sinne dieser Richtlinien sind Heftgeräte, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, üblicherweise von einer Person getragen und bei der Auslösung in der Hand gehalten zu werden. Als tragbar gelten diese Geräte auch dann, wenn sie in Vorrichtungen eingesetzt und betrieben werden.

2.3 Treibmittel für Heftgeräte im Sinne dieser Richtlinien sind nach dem gegenwärtigen Stand der Technik

3 Allgemeine Anforderungen

Heftgeräte müssen den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

Auf Heftgeräte müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Betriebsanleitung

4.2.1 Zu jedem Heftgerät muss eine Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers in deutscher Sprache vorhanden sein.

4.2.2 In der Betriebsanleitung müssen

sowie Angaben über

enthalten sein.

Siehe auch DIN 8418 "Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen".

4.3 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Auslösen

Heftgeräte müssen so beschaffen und der Auslöser muss so angeordnet sein, dass der Heftvorgang nicht unbeabsichtigt ausgelöst werden kann.

Unbeabsichtigtes Auslösen kann z.B. erfolgen durch Herabfallen, durch Anstoßen, durch Hängenbleiben beim Ablegen.

4.4 Beanspruchung durch den Betrieb

Alle durch das Treibmittel beanspruchten Teile von Heftgeräten müssen so beschaffen sein, dass sie der stärksten Betriebsbeanspruchung standhalten.

Bei druckluftbetriebenen Heftgeräten sind z.B. Zylinder, Ventil und Griffstück durch das Treibmittel beansprucht. Die stärkste Betriebsbeanspruchung tritt bei dem vom Hersteller angegebenen zulässigen Betriebsüberdruck auf.

4.5 Verbindung zum Energieträger

Heftgeräte, die zum Anschluss an einen Energieträger bestimmt sind, müssen so eingerichtet sein, dass

Die Forderung nach leichtem Trennen vom Energieträger ist erfüllt, wenn bei Anschluss an ein Druckluftnetz Schnellkupplungen oder bei Anschluss an ein elektrisches Netz Steckvorrichtungen vorhanden sind.

4.6 Verwendung in Vorrichtungen

4.6.1 Für den Einsatz von tragbaren Heftgeräten in Vorrichtungen müssen Schutzmaßnahmen gegen Verletzungen durch austretende Verbindungsmittel vorgesehen sein, wenn das Werkstück durch Handanlage an das Gegenlager oder an die Austrittsstelle für das Verbindungsmittel angelegt und gedrückt wird.

Als Schutzmaßnahmen gelten z.B.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Papier- und Pappeverarbeitung" (VBG 7s) und DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

4.6.2 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 sind bei Heftgeräten, bei denen ein Gegenlager von der Geräteseite her eingesetzt wird und das Werkstück an der Austrittstelle für das Verbindungsmittel anliegt, keine besonderen Maßnahmen erforderlich.

5 Betrieb

5.1 Verwendung

5.1.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung die erforderlichen Anweisungen für den sicheren Umgang mit Heftgeräten zu geben.

5.1.2 Mit Heftgeräten dürfen nur die in der Betriebsanleitung bezeichneten Verbindungsmittel verarbeitet werden.

5.2 Anschluss von druckluftbetriebenen Heftgeräten

5.2.1 Druckluftbetriebene Heftgeräte dürfen nur an Leitungen angeschlossen werden, bei denen sichergestellt ist, dass ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert ist.

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