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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A)

Vom 24. November 2025
(BAnz. AT 16.12.2025 B7)


Die anliegenden vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Änderungen an der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ( VOB/A) werden hiermit bekannt gegeben.

Im Abschnitt 1 der VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), zuletzt geändert in der Bekanntmachung vom 11. März 2025 (BAnz AT 02.04.2025 B7), wird § 3a neu gefasst.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird in einem Erlass auf die aktuellen Änderungen der VOB/A - Abschnitt 1 hinweisen. Dieser Erlass wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Erläuterungen zu den Änderungen im Abschnitt 1 der VOB/A ergeben sich aus den beigefügten Hinweisen.

Die VOB/A wird im Auftrag des DVa vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben.

Berlin, den 24. November 2025 B II 1 - 70421/2#7

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ( VOB/A)
Hinweise für die Änderungen in der VOB/A - 1. Abschnitt

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat die folgenden Änderungen in der VOB/A - Abschnitt 1 beschlossen:

1. In § 3a Absatz 2 wird vor der Angabe "Beschränkte" die Angabe "Die" eingefügt.

2. § 3a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer ersetzt:

alt neu
1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:
  1. 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
  2. 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
  3. 100.000 Euro für alle übrigen Gewerke,
"1. bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer"

3. § 3a Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:

alt neu
Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind, besonders, "Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, besonders,"

4. § 3a Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen "Die Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen."

5. In § 3a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Fußnote 1"

1) Für Bauleistungen kann befristet bis zum 31. Dezember 2025 eine Freihändige Vergabe bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

gestrichen.

6. In § 3a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "3000" durch die Angabe "50 000" ersetzt.

7. In § 3a Absatz 4 wird die Angabe "Fußnote 2"

2) Bauleistungen können befristet bis zum 31. Dezember 2025 nach Maßgabe des § 3a Absatz 4 ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens (Direktauftrag) bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer beschafft werden.

gestrichen.

ENDE

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