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Änderungstext
Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a - Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A)
- Ausgabe 2026 -
Vom 22. Juli 2026
(BAnz. AT 24.08.2026 B6)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ( VOB/A) überarbeitete Abschnitte 2 und 3 wird hiermit bekannt gegeben.
Der Abschnitt 2 VOB/a ersetzt den Abschnitt 2 VOB/a vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) sowie die Änderungen vom 16. Juni 2023 (BAnz AT 04.07.2023 B4) und 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4).
Der Abschnitt 3 VOB/a ersetzt den Abschnitt 3 VOB/a vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) sowie die Änderungen vom 16. Juni 2023 (BAnz AT 04.07.2023 B4) und 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4).
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB/A wird durch eine Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung (VgV)) für die Vergabe von Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird mit einer Änderung des statischen Verweises auf die zügige Inkraftsetzung der Neufassung der VOB/A - 2. Abschnitt hinwirken.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 der VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ( VSVgV) für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird mit einer Änderung des statischen Verweises auf die zügige Inkraftsetzung der Neufassung der VOB/A - 3. Abschnitt hinwirken.
Nach den vorgenannten Änderungen in den Verweisnormen der VgV und VSVgV wird das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abschnitts 2 der VOB/a und Abschnitts 3 der VOB/a für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekanntgeben.
Die Neufassung der VOB/A wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben.
Berlin, den 22. Juli 2026
B II 1 - 70421/3#4
ID: 262166
Hinweise zur Überarbeitung VOB/A 2019
Der DVa hat Änderungen in der VOB/A - Abschnitt 2 und 3 beschlossen.
Mit diesen Änderungen erfolgen Umsetzungen und Anpassungen infolge des zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (BGBl. I 2026 Nr. 137).
Weitere Änderungen setzen den Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 um und ergänzen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A)
- Ausgabe 2026 -
Vom 22. Juli 2026
(BAnz. AT 24.08.2026 B6)
Abschnitt 2
Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU 1 (VOB/a - EU) 2
Zum Textvergleich der Fassungen 2019 und 2026 =>
§ 1 EU Anwendungsbereich
(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder über sowohl die Planung als auch die Ausführung
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem im § 106 GWB geregelten Schwellenwert für Bauaufträge ohne Umsatzsteuer entspricht 3. Die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 VgV vorzunehmen.
§ 2 EU Grundsätze
(1) Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.
(Stand: 04.09.2026)
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