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Regelwerk, Bau

M-SEGVO - Muster-Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau
Muster-Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht

Vom 18. September 1997
(ARGEBAU)



Aufgrund von § 81 Abs. 4 Nr. 8 MBO wird verordnet:

§ 1 Aufgabenbereich

Zu den Aufgaben des anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht gehört es, die Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Person oder Stelle auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus bei der Beurteilung:

  1. der Baugrundverformung und ihrer Wirkung auf die bauliche Anlage (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
  2. der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
  3. der getroffenen Annahmen,
  4. der bodenmechanischen Kenngrößen

zu beraten und hierüber ein Gutachten anzufertigen.

§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht werden nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 3 und die besonderen Voraussetzungen des § 4 nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung erfolgt durch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder durch die von ihr bestimmte Behörde oder Stelle.

(3) Vergleichbare Anerkennungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land .....

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

Anerkannte Sachverständige müssen

  1. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  2. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  3. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und

§ 4 Besondere Voraussetzungen

Als Sachverständige werden Personen anerkannt, die

  1. ein Studium Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig waren, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut waren,
  3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten nachweisen; hiervon sind zwei gesondert vorzulegen, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen,
  4. versichern, daß weder sie noch ihre Mitarbeiter an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen tätig beteiligt sind und
  5. einen Nachweis vorlegen, wonach sie über solche Geräte verfügen oder verfügen können, die für die Untersuchung des Baugrundes erforderlich sind.

§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeiten unparteiisch, gewissenhaft eigenverantwortlich und unabhängig zu erfüllen. Die Sachverständigen dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, daß sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(2) Anerkannte Sachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Baugrundgutachter, Bauleiter oder Unternehmer mit dem Bauvorhaben befaßt waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

§ 6 Antragsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsstelle nach § 2 Abs. 2 zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, in welcher Gemeinde der Antragsteller seinen Geschäftssitz oder seine Niederlassung einrichten will.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. eine lückenlose Beschreibung des fachlichen Werdegangs und der derzeitigen Berufsstellung,
  2. je eine beglaubigte Ablichtung aller Zeugnisse über die Ausbildung und die bisherigen Tätigkeiten,
  3. der Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und die Durchführung von Bauvorhaben ist.

(3) Über die Anerkennung entscheidet die Anerkennungsstelle nach § 2 Abs. 2 aufgrund der Stellungnahme eines Beirates nach § 9. Die Anerkennung ist je nach Antrag für den Geschäftssitz oder für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen.

(4) Die Liste über die anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau wird im "Deutschen Ingenieurblatt" veröffentlicht.

§ 7 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Sachverständigen

  1. gegenüber der Anerkennungsstelle nach § 2 Abs. 2 schriftlich auf sie verzichten,
  2. das 68. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
  2. die Anerkennung aufgrund von Angaben erteilt wurde, die im wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren,
  3. der Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  4. der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat.

§ 8 Führung der Bezeichnung nach Bauordnungsrecht anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau

(1) Wer nach § 2

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