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M-SEGVO - Muster-Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau
Muster-Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht
Vom 18. September 1997
(ARGEBAU)
Aufgrund von § 81 Abs. 4 Nr. 8 MBO wird verordnet:
§ 1 Aufgabenbereich
Zu den Aufgaben des anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht gehört es, die Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Person oder Stelle auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus bei der Beurteilung:
zu beraten und hierüber ein Gutachten anzufertigen.
§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht werden nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 3 und die besonderen Voraussetzungen des § 4 nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung erfolgt durch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder durch die von ihr bestimmte Behörde oder Stelle.
(3) Vergleichbare Anerkennungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land .....
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Anerkannte Sachverständige müssen
§ 4 Besondere Voraussetzungen
Als Sachverständige werden Personen anerkannt, die
§ 5 Allgemeine Pflichten
(1) Anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeiten unparteiisch, gewissenhaft eigenverantwortlich und unabhängig zu erfüllen. Die Sachverständigen dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, daß sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(2) Anerkannte Sachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Baugrundgutachter, Bauleiter oder Unternehmer mit dem Bauvorhaben befaßt waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
§ 6 Antragsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsstelle nach § 2 Abs. 2 zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, in welcher Gemeinde der Antragsteller seinen Geschäftssitz oder seine Niederlassung einrichten will.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
(3) Über die Anerkennung entscheidet die Anerkennungsstelle nach § 2 Abs. 2 aufgrund der Stellungnahme eines Beirates nach § 9. Die Anerkennung ist je nach Antrag für den Geschäftssitz oder für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen.
(4) Die Liste über die anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau wird im "Deutschen Ingenieurblatt" veröffentlicht.
§ 7 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Sachverständigen
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
§ 8 Führung der Bezeichnung nach Bauordnungsrecht anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau
(1) Wer nach § 2
(Stand: 16.06.2018)
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