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Regelwerk, Bau

Muster-Prüfverordnung - Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht

Stand 25.03.1999
(ARGEBAU)



Aufgrund von § 81 Abs. 1 Nr. 4 MBO wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in

  1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) - Fassung September 1995 -,
  2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) - Fassung März 1978 -,
  3. Krankenhäusern,
  4. Gaststätten im Sinne des § 1 der Muster-Gaststättenbauverordnung (MGastBauVO) - Fassung Juni 1982 -,
  5. Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO,
  6. Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 1 Abs. 8 Nrn. 1 und 2 der Muster-Garagenverordnung (MGarVO) - Fassung September 1996 -,
  7. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

§ 51 MBO bleibt unberührt.

§ 2 Prüfungen

(1) Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoß unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.

§ 5 Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. § 30 MVkVO,
  2. § 124 Abs. 1 bis 9 und 11 MVStättVO,
  3. § 38 Abs. 1 bis 10 der Muster-Krankenhausbauverordnung (MKhBauVO) - Fassung Dezember 1976-,
  4. § 30 MGastBauVO,
  5. § 21 MGarVO.

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