Das " Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Artikel 1 enthält Änderungen des Baugesetzbuchs ( BauGB); Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Die aktuelle Zitierung kann dem Service Gesetze im Internet (gesetze-im-internet.de) des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamtes für Justiz entnommen werden.
§ 1 (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung) In § 1 Abs. 6 Nr. 8 und Nr. 9 erfolgt eine Ergänzung der Abwägungsbelange.
§ 9 (Inhalt des Bebauungsplans) Die Möglichkeiten zur Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) werden ergänzt. In Doppelbuchst. aa) wird die Festsetzung bestimmter Werte, die zum Schutz vor Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen, ermöglicht. Dabei kann in begründeten Fällen auch von den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( Ta Lärm) abgewichen werden. Die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten erhält mit § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) eine neue Rechtsgrundlage.
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 wird dahingehend klarstellend ergänzt, dass sowohl Regelungen nach dieser Nummer als auch nach Nummer 23 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) beachtlich sind.
§ 31 Abs. 3 (Befreiungen) Der Anwendungsbereich der Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 3 wird von angespannten Wohnungsmärkten i. S. d. § 201a entkoppelt und auf mehrere vergleichbare Fälle ausgeweitet: Er ist nicht mehr an eine Verordnung nach § 201a geknüpft.
§ 34 Abs. 2, 3a und 3b (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) § 34 Abs. 2 sieht neu die Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 auf faktische Baugebiete vor. Die Möglichkeit zur Abweichung vom Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bei Erweiterungen, Änderungen oder Erneuerung gilt nicht nur bei Wohngebäuden, sondern bei allen zulässigerweise errichteten Gebäuden, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar gemacht werden. Mit § 34 Abs. 3b neu eingeführt wird die Möglichkeit, mit Zustimmung der Gemeinde bei Errichtung von Wohngebäuden vom Gebot des Einfügens abzuweichen.
§ 36a (Zustimmung der Gemeinde) Der neu eingeführte § 36a regelt die Zustimmung der Gemeinde in den Fällen des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und entsprechend bei § 246e.
§ 37 Abs. 2 und § 37a (Vorhaben des Bundes und Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten der Landesverteidigung) Der neu eingeführte § 37a erleichtert die Zulassung von Vorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten der Landesverteidigung im Außenbereich. Nach dem neu gefassten § 37 Abs. 2 werden dem Grunde nach alle Vorhaben erfasst, die dienstlichen Zwecken der Bundeswehr dienen; das Verfahren wurde zudem gestrafft.
§ 201a (Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt) Mit der Neuregelung wird die Ermächtigung für den Erlass entsprechender Landesverordnungen bis zum 31.12.2031 verlängert. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 3 ist nicht mehr an § 201a geknüpft.