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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt

Vom 4. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 25 vom 12.05.2017 S. 1057)



Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet".

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet".

c) Nach § 13a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren".

d) Die Angabe zu § 245c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 245c weggefallen " § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "sozialgerechte Bodennutzung" die Wörter "unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Wohnbedürfnisse der Bevölkerung" ein Komma und die Wörter "insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern" eingefügt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Pflanzen" ein Komma und das Wort "Fläche" eingefügt.

bbb) In Buchstabe i werden die Wörter "Buchstaben a, c und d" durch die Wörter "Buchstaben a bis d" ersetzt.

ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:

"j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,".

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines Monats" ein Komma und die Wörter "bei einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist" eingefügt.

4. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "eines Monats" ein Komma und die Wörter "bei einem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von 30 Tagen," eingefügt.

5. § 4a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. "(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet eingesehen werden können, eingeholt werden; die Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden. In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Verlangen den Entwurf des Bauleitplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

6. In § 4c Satz 1 werden nach dem Wort "ergreifen" ein Semikolon und die Wörter "Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4" eingefügt.

7. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

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