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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare

Vom 22. Juni 2026
(BGBl. I vom 26.06.2026 Nr. 192 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

(Gültig ab 01.10.2026 siehe =>)

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 213 die folgende Angabe eingefügt:

" § 213a Elektronische Übermittlung bei Beteiligung von Notaren

§ 213b Verordnungsermächtigung zur elektronischen Übermittlung".

2. § 195 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
a)Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sind diejenigen, die einen Vertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 schließen oder ein Angebot oder eine Annahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erklären, verpflichtet, dem Gutachterausschuss auf dessen Aufforderung hin die erforderlichen Daten über das betroffene Grundstück mitzuteilen. Insbesondere gehören zu den erforderlichen Daten im Sinne von Satz 1 in der Regel folgende Daten:

  1. die Gemarkung, die Flur und die Flurstücksnummer, soweit im Grundbuch aufgeführt,
  2. die Lagemerkmale,
  3. die tatsächliche und die zukünftig geplante Nutzung,
  4. bei ganz oder teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken die Erträge,
  5. bei bebauten Grundstücken:
    1. die Arten der baulichen Anlagen,
    2. das Baujahr sowie das Jahr und der Umfang durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen,
    3. die Wohn- und die Nutzfläche,
    4. die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen,
    5. die Daten des Energieausweises zur Energieeffizienz des Gebäudes,
    6. die Absicht, die baulichen Anlagen abzureißen,
  6. bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Angabe, ob die Mitteilungsverpflichteten Landwirte sind,
  7. bei forstwirtschaftlichen Grundstücken Angaben zum Bestand,
  8. das mitverkaufte Zubehör, soweit nicht im Kaufvertrag benannt,
  9. bei Erbbaurechten und bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken der Erbbauzins und die Laufzeit des Erbbaurechts.

Liegen den Mitteilungsverpflichteten keine exakten Angaben vor, so ist eine Schätzung ausreichend. Die Schätzung ist als solche zu kennzeichnen. Für die Mitteilung sind die vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellten Mitteilungsmöglichkeiten zu nutzen.

(3) Der Gutachterausschuss muss die Mitteilungsverpflichteten bei der Aufforderung zur Mitteilung auf ihre sich aus Absatz 2 ergebenden Pflichten hinweisen und ihnen in geeigneter Weise Informationen zum Bedeutungsgehalt der angeforderten Daten zugänglich machen. Er setzt den Mitteilungsverpflichteten eine Frist von mindestens einem Monat ab Zugang der Aufforderung und muss ihnen ermöglichen, die Mitteilung nach Absatz 2 unmittelbar in einem elektronischen Formular über das Internet vorzunehmen."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 4 und 5.

3. § 196 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. "Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
4. Nach § 213 werden die folgenden §§ 213a und 213b eingefügt:

" § 213a Elektronische Übermittlung bei Beteiligung von Notaren

(1) Notare übermitteln nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 213b folgende Dokumente als elektronische Dokumente:

  1. den Antrag auf Erteilung einer nach § 22 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 109 Absatz 1, § 144 Absatz 1 oder 2, § 172 Absatz 1 Satz 4 oder § 250 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Genehmigung sowie den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Absatz 5 Satz 5, § 28 Absatz 1 Satz 3 oder § 145 Absatz 6 Satz 2;
  2. die Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags nach § 28 Absatz 1 Satz 1;
  3. die Abschriften der Urkunden über den Vertrag, das Angebot und die Annahme nach § 195 Absatz 1 mit etwaigen dazugehörigen Anlagen.

(2) Die elektronischen Dokumente nach Absatz 1 sind wie folgt zu übermitteln:

  1. Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 an das besondere elektronische Behördenpostfach der für die Genehmigung oder das Zeugnis zuständigen Stelle oder ihres Rechtsträgers,
  2. Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 an das besondere elektronische Behördenpostfach der Gemeinde,

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