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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

M-EltVTR - Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen *

Fassung Dezember 1997
(Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU)



1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien enthalten die bauordnungsrechlichen Anforderungen an die Herstellung und Prüfung von elektrischen Verriegelungssystemen für Türen in Rettungswegen.

Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, daß auf Produkte/Prüfverfahren Produkte bzw. Prüfverfahren angewendet werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU oder anderer Vertragsstaaten des EWR entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Elektrisches Verriegelungssystem

Ein elektrisches Verriegelungssystem ist eine Gerätekombination, die Türen in Rettungswegen verriegelt und im Gefahrenfall auf Anforderung, z.B. durch flüchtende Personen, freigibt. Ein elektrisches Verriegelungssystem besteht mindestens aus einer Steuerung, einer Nottaste und einer elektrischen Verriegelung nach dem Ruhestromprinzip.

2.2 Steuerung

Die Steuerung ist ein Gerät, das der Stromversorgung der Verriegelung und der Nottaste dient. Zusätzlich kann die Steuerung auch Schaltvorgänge auslösen; sie kann z.B. akustische oder optische Signalgeber auslösen oder die Tür nach Betätigung eines Schlüsselschalters wieder verriegeln.

Folgende Arten der Steuerung sind zu unterscheiden:

  1. Die örtliche Steuerung, die in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet ist und nur zu deren Entriegelung verwendet wird, und
  2. die zentrale Steuerung. Hierbei handelt es sich um eine Steuerung an einer zentralen Stelle. Durch die zentrale Steuerung können mehrere örtliche Steuerungen angesteuert (freigeschaltet) bzw. mehrere elektrische Verriegelungen freigeschaltet werden.

2.3 Nottaste

Die Nottaste ist ein Gerät, das bei Betätigung die Freischaltung der elektrischen Verriegelung bewirkt.

2.4 Elektrische Verriegelung

Die elektrische Verriegelung hält die Tür zusätzlich zu den üblichen mechanischen Schlössern geschlossen. Es sind kraftschlüssig wirkende Verriegelungen, z.B. Haftmagnete, und formschlüssig wirkende Verriegelungen zu unterscheiden. Eine elektrische Verriegelung besteht in der Regel aus zwei Teilen, einem haltenden Element und einem gehaltenen Element.

2.5 Signalgeber

Signalgeber sind Geräte, die optische und/oder akustische Signale erzeugen, z.B. Hupen, Sirenen, Leuchtanzeigen zur Anzeige der Betriebszustände.

2.6 Freischaltung

Freischaltung ist die sicherheitsrelevante Unterbrechung der Stromversorgung zur elektrischen Verriegelung. Folgende Arten der Freischaltung sind zu unterscheiden:

  1. direkte Freischaltung, wenn bei Betätigung der Nottaste der Versorgungsstromkreis der elektrischen Verriegelung durch einen Öffnerkontakt unterbrochen wird, und
  2. indirekte Freischaltung, wenn ein Öffnerkontakt der Nottaste bei Betätigung einen weiteren Schaltvorgang auslöst, der dann die Stromversorgung zur elektrischen Verriegelung unterbricht.

2.7 Entriegelung

Entriegelung ist eine nicht sicherheitsrelevante Unterbrechung der Stromversorgung zur elektrischen Verriegelung, z.B. durch einen Schlüsselschalter. Eine Notentriegelung liegt vor, wenn die Entriegelung durch eine Gefahrenmeldeanlage oder ähnliche automatische Sicherheitseinrichtungen, z.B. Sprinkleranlage, erfolgt.

3 Technische Anforderungen

3.1 Elektrisches Verriegelungssystem

3.1.1 Durch das elektrische Verriegelungssystem darf die Freischaltung der Tür nicht verhindert oder zeitlich verzögert werden. Die Steuerung elektrischer Verriegelungssysteme muß so beschaffen sein, daß das Auftreten eines Fehlers die Freischaltung der Tür nicht verhindert oder zeitlich verzögert (Einfehlersicherheit).

3.1.2 Das elektrische Verriegelungssystem muß mit einer Nottaste nach Abschnitt 3.3 in unmittelbarer Türnähe oder auf dem Türblatt ausgestattet und so beschaffen sein, daß der Anschluß einer automatischen Sicherheitseinrichtung zur Notentriegelung möglich ist.

3.1.3 Elektrische Verriegelungssysteme, die zur zentralen Freischaltung durch eine ständig besetzte Stelle, z.B. Pförtnerloge oder Warte, vorgesehen sind, müssen nach Abschnitt 3.2.2 ausgeführt sein.

3.1.4 Nach einer Freischaltung darf die Wiederverriegelung nur von Hand an der Tür vorgenommen werden können. Hierzu ist ein entsprechender Schalter, z.B. Schlüsselschalter, an der Tür vorgesehen. Der Schalter kann auch im Gehäuse der örtlichen Steuerung untergebracht sein.

3.1.5 Das elektrische Verriegelungssystem ist mit Signalgebern zur Anzeige des Verriegelungszustandes der Tür auszustatten, die in unmittelbarer Nähe der Tür anzuordnen sind. Die elektrische Verriegelung der Tür ist durch eine rote Leuchtdiode, die Freischaltung der Tür durch eine grüne Leuchtdiode anzuzeigen.

3.2 Steuerung

3.2.1 Ist die Steuerung zur indirekten Freischaltung ausgelegt, so sind mindestens zwei Relais vorzusehen, die den Versorgungsstromkreis der elektrischen Verriegelung unterbrechen. Die Funktion der Relais muß beim Einschalten überwacht werden. Beim Ausfall eines Relais darf die elektrische Verriegelung nicht wirksam werden.

3.2.2

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