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Regelwerk

Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen
Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie

Ausgabe September 2005
(DIBt vom 15.02.2006 S. 32aufgehoben)


.
zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Zur Übersicht der Technischen Baubestimmungen

Vorbemerkungen

Für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die Bauprodukte nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen eingebaut werden, gelten grundsätzlich die technischen Regeln nach Teil 1 der von den Ländern entsprechend § 3 Abs. 3 MBO 1 bekannt gemachten Liste der Technischen Baubestimmungen. Weitere Regelungen werden im Folgenden gegeben.

Ein Verzeichnis sämtlicher gültigen europäischen technischen Zulassungen ist über www.dibt.de einzusehen. Europäische technische Zulassungen können aufgrund einer Leitlinie (Abschnitte 1 und 2) oder ohne Leitlinie (Abschnitte 3 und 4) erteilt werden. Ist die Erteilung aufgrund einer Leitlinie erfolgt, so ist diese im vorgenannten Verzeichnis und im Abschnitt 1 der europäischen technischen Zulassungen angegeben.

Die harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Lfd. Nr. Bezeichnung des Bauprodukts Zulassungsleitlinie Bezugsquelle/Fundstelle Anwendungsregelung
1 Anwendungsregelungen für Bauprodukte im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen, Ausgabe September 2005
1.1 Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämmverbundsystemen mit Putzschicht ETAG 014 Bundesanzeiger Nr. 185a/2002 Anlage 1/1
1.2 Leichte Holzbauträger und -stützen ETAG 01 1 Bundesanzeiger Nr. 194a/2003 Anlage 1 /2
1.3 Metalldübel zur Verankerung im Beton ETAG 001 Teil 6 Bundesanzeiger Nr. 167a/2004 Anlage 1 /3
2 Anwendungsregelungen für Bausätze im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen, Ausgabe September 2005
2.1 Geklebte Glaskonstruktionen ETAG 002, Teile 1 und 2 Teil 1: Bundesanzeiger Nr. 92a/1999, Teil 2: Nr. 132a/2002 Anlage 2/1
2.2 Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht ETAG 004 Bundesanzeiger Nr. 94a/2001 Anlage 2/2
2.3 Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen ETAG 005 Bundesanzeiger Nr. 200a/2001, N r. 102a/2005 Anlage 2/3
2.4 Selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme ETAG 010 Bundesanzeiger Nr. 89a/2004 Anlage 2/4
2.5 Bausätze für den Holzrahmenbau ETAG 007 Bundesanzeiger Nr. 221a/2003 Anlage 2/5
2.6 Bausätze für Blockhäuser ETAG 012 Bundesanzeiger Nr. 193a/2003 Anlage 2/5
3 Anwendungsregelungen für Bauprodukte, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist, Ausgabe September 2005
3.1 Werkmäßig hergestellte Dämmstoffe aus pflanzlichen und tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung ETA-98/0009, Anlage 3/1
ETA-02/0008 bis
ETA-02/0013,
ETA-02/0015,
ETA-02/0034 bis
ETA-02/0036,
ETA-02/0038,
ETA-03/0029,
ETA-03/0035,
ETA-03/0057
3.2 Lose Schüttdämmstoffe aus pflanzlichen und tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung ETA-01/0016 Anlage 3/2
3.3 Spezialdübel für Wärmedämm-Verbundsysteme ETA-03/0005 Anlage 3/3
3.4 Dämmstoff-Befestigungselement ETA-00/0007, Anlage 3/3
ETA-01/0010,
ETA-03/0004
3.5 Hydraulisches Bindemittel aus granulierter Hochofenschlacke ETa 05/0015 Anlage 3/4
4 Anwendungsregelungen für Bausätze, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist, Ausgabe September 2005
4.1 Bausatz für ein verlorenes Schalungssystem aus Wärmedämmstoffen für ganze Gebäude ETA-01/0001 Anlage 4/1
5 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen, Ausgabe September 2005
5.1 Keramik-Innenrohre für Abgasanlagen EN 1457:1999/A1:2002 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457:2003-04 Anlage 5/1
5.2 Schiefer für überlappende Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen EN 12326-1:2004-07 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12326-1:2004-10 Anlage 5/2

. Anlage 1/1

Die Kunststoffdübel dürfen nur dann bei Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) eingebaut werden, wenn die Verwendung dieser Dübel

. Anlage 1/2

Es dürfen nur Holzwerkstoffe der Formaldehydklasse E1 verwendet werden.

. Anlage 1/3

Die Dübel dürfen nur verwendet werden, wenn folgende im Anhang 1 der ETAG 001 Teil 6 für Deutschland festgelegte "Definition von Verwendung als Mehrfachbefestigung" eingehalten wird:

n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN oder

n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 2,0 kN.

n1 = Anzahl von Befestigungsstellen

n2 = Anzahl von Dübeln je Befestigungsstelle

n3 = Bemessungswert der Einwirkungen NSd (kN) einer Befestigungsstelle

. Anlage 2/1

1 Bis zu einer Einbauhöhe von 8 m über Gelände sind entweder Typ I oder Typ II zu verwenden. Ab einer Einbauhöhe von 8 m sind geklebte Glaskonstruktionen nach Typ I zu verwenden. Die Verwendung von Glaskonstruktionen nach Teil 2 der Leitlinie, bei denen die Glasplatten mit beschichtetem Aluminium verklebt werden, ist nur bis zu einer Einbauhöhe von 8 m über Gelände und nur unter Verwendung von Typ I zulässig.

2 Die Anwendung des Bauprodukts in geklebten Glaskonstruktionen bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die Bauart.

. Anlage 2/2

Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) nach ETAG 004 sind unter Beachtung folgender Abschnitte anwendbar:

a. Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit

Allgemeine Bestimmungen

Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) nach ETAG 004 werden für die Anwendung in die Gruppen I und II unterteilt.

Zur Gruppe I wird ein WDVS dann zugeordnet, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

Klebemörtel / Untergrund unter trockenen Bedingungen bzw. nach 7tägiger Rücktrocknung 0,25 N/mm2
nach 2stündiger Rücktrocknung 0,08 N/mm2
Klebemörtel / Dämmstoff unter trockenen Bedingungen bzw. nach 7tägiger Rücktrocknung 0,08 N/mm2
nach 2stündiger Rücktrocknung 0,03 N/mm2

Zur Gruppe II gehören alle WDVS, die nicht der Gruppe I zugeordnet werden können.

Bestimmungen für die Anwendung der WDVS

Bei Anwendung der Wärmedämm-Verbundsysteme der Gruppe I ist Folgendes einzuhalten:

Alle WDVS der Gruppe II sowie WDVS der Gruppe I, die von den vorstehenden Anwendungsregeln abweichen, bedürfen für die Anwendung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

b. Brandschutz

Bei Gebäuden, bei denen die Oberflächen der Außenwände sowie die Außenwandbekleidungen schwerentflammbar sein müssen, und die unter Verwendung von schwerentflammbaren Wärmedämm-Verbundsystemen mit Polystyrol-Dämmstoffplatten mit Dicken > 100 mm ≤ 300 mm ausgeführt werden, müssen folgende konstruktive Bedingungen eingehalten sein:

Im Bereich der Stürze muss oberhalb jeder Öffnung ein mindestens 200 mm hoher und mindestens 300 mm seitlich überstehender (links und rechts der Öffnung) nichtbrennbarer Mineralfaser-Dämmstreifen (Klasse Al oder A2-sl, d0 nach DIN EN 13501-1) vollflächig angeklebt werden. Werden auch die Öffnungslaibungen gedämmt, ist für die Dämmung der horizontalen Laibung im Sturzbereich ebenfalls nichtbrennbarer Mineralfaser-Dämmstoff (Klasse Al oder A2-sl, d0 nach DIN EN 13501-1) zu verwenden. Bei dem Einbau von Rollladen oder Jalousien unmittelbar oberhalb von Öffnungen bzw. bei der Montage von Fenstern in der Dämmebene müssen diese dreiseitig - oberhalb und an den beiden Seiten - von einem mindestens 200 mm hohen bzw. breiten nichtbrennbaren Mineralfaser-Dämmstreifen (Klasse Al oder A2-sl, d0 nach DIN EN 13501-1), der vollflächig zu verkleben ist, wie oben beschrieben umschlossen sein.

Die für Wärmedämm-Verbundsysteme zu verwendenden Putzsysteme müssen die folgenden Grenzwerte hinsichtlich des Anteils an organischen Bestandteilen, der Nassauftragsmengen und der Schichtdicken einhalten:

- Mineralische Putzsysteme
organische Bestandteile: im Unterputz ≤ 5,0 %*
im Oberputz ≤ 3,0 %*
Nassauftragsmengen: Unterputz ≥ 3 kg/m2
Oberputz ≥ 2,5 kg/m2
Putzdicken: Unterputz ≥ 2 mm
Oberputz ≥ 2 mm
- Putzsysteme mit reinem Polymerbinder
organische Bestandteile: im Unterputz ≤ 10 %*
im Oberputz ≤ 10 %*
Nassauftragsmengen: Unterputz 3 bis 8 kg/m2
Oberputz 2,5 bis 8 kg/m2
Putzdicken: Unterputz 2 bis 7 mm
Oberputz 2 bis 7 mm
* Angaben in Masseprozent, bezogen auf den Trockenzustand

Die Eignung abweichender Ausführungen von Sturzabdeckungen, Putzsystemen oder die Verwendung größerer Dämmstoffdicken sowie die Verwendung anderer brennbarer Dämmstoffe ist durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder im Einzelfall zu beurteilen und erfordert ggf. eine Brandprüfung im Großversuch.

c. Schallschutz

Werden WDVS in Fällen angewendet, in denen Anforderungen an den Schallschutz gegen Außenlärm bestehen, muss die Festlegung des Rechenwertes des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgen.

d. Wärmeschutz

WDVS mit Wärmedämmstoffen nach harmonisierten europäischen Normen haben für den rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4:2004-07 zu berücksichtigen.

. Anlage 2/3

1 Für Deutschland ist eine mäßige Klimabeanspruchung anzunehmen.

2 Abdichtungsbereiche und Anwendungskategorien

Produkte, die nach der ETAG Nr. 005 "Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen" zugelassen sind, können in Deutschland für die Abdichtung von nicht genutzten Dachflächen und genutzten Flächen mit eingeschränkter Nutzung verwendet werden.

Nicht genutzte Dachflächen sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen, die Nutzung durch Verkehr oder intensive Begrünung vorgesehen 2. Auf nicht genutzten Dachflächen können die zugelassenen Produkte in folgenden Anwendungskategorien verwendet werden:

Kategorie K0

Dachabdichtungen für zeitlich begrenzte Baumaßnahmen bei Gebäuden mit untergeordneter Nutzung oder für Instandhaltungsmaßnahmen bestehender Dachabdichtungen.

Kategorie K1

Dachabdichtungen für übliche Wohnungs-, Industrie- und Bürogebäude und Dachflächen mit extensiver Begrünung mit einer Mindestneigung in der Abdichtungsebene von 2 %. Die Mindestdicke beträgt 1,5 mm. Bei geringerer Neigung ist eine Mindestschichtdicke von 2,0 mm einzuhalten.

Auf eingeschränkt genutzten Flächen dürfen die zugelassenen Produkte als Abdichtungen für folgende Nutzungsbereiche verwendet werden:

Begehbare Balkone, Loggien und Terrassen und Dachflächen mit intensiver Begrünung.

3 Beanspruchungsklassen

Innerhalb der Anwendungskategorien gelten für Abdichtungen auf nicht genutzten Dächern und eingeschränkt genutzten Flächen folgende Beanspruchungsklassen:

Stufe I - Hohe mechanische Beanspruchung

Als hoch mechanisch beansprucht gelten Abdichtungen, die direkt durch flächige Spannungen, Bewegungen, Schwingungen oder Punktlasten beansprucht werden, z.B.: bei Anordnung der Abdichtung auf Dämmschichten oder sonstigen beweglichen Unterlagen, in hagelschlaggefährdeten Gebieten, bei Umkehrdächern, bei extensiv begrünten Dächern, bei Abdichtungen mit mechanischer Befestigung, bei gelegentlicher Nutzung wie z.B. direkte Begehung zu Instandhaltungszwecken.

Stufe II - Mäßige mechanische Beanspruchung

Als mäßig mechanisch beansprucht gelten Abdichtungen, bei denen die vorgenannten hohen mechanischen Beanspruchungen weitgehend ausgeschlossen sind, z.B.: bei Abdichtungen, die auf einer stabilen und festen Unterlage wie Massivbeton oder festen Dämmstoffen (z.B. Schaumglas) verlegt sind und die gegen mechanische Beanspruchungen von außen durch eine Schutzschicht geschützt sind.

Stufe a - Hohe thermische Beanspruchung

Als hoch thermisch beansprucht gelten Abdichtungen, die witterungsbedingt starken thermischen Wechselbeanspruchungen ausgesetzt sind, z.B.: Abdichtungen ohne schweren Oberflächenschutz auf Dämmstoffen.

Stufe B - Mäßige thermische Beanspruchung

Als mäßig thermisch beansprucht gelten Abdichtungen, bei denen keine starken Aufheizungen, keine schnellen Temperaturänderungen oder keine direkten Witterungsbeanspruchungen auftreten, z.B. Abdichtungen unter einer Kiesschüttung, Abdichtungen bei Umkehrdächern, Abdichtungen bei extensiv begrünten Dächern.

Durch die Kombination jeweils einer gleichzeitig wirkenden mechanischen und einer thermischen Beanspruchungsstufe werden vier Beanspruchungsklassen unterschieden. Sie sind als grundsätzliche Unterscheidungen anzusehen, denen im planerischen Einzelfall die jeweilige Dachabdichtung zuzuordnen ist.

Beanspruchungsklassen Hohe mechanische Beanspruchung
(Stufe 1)
Mäßige mechanische Beanspruchung
(Stufe II)
Hohe thermische Beanspruchung (Stufe a ) I A II A
Mäßige thermische Beanspruchung (Stufe B) I B II B

4 Verwendung flüssig aufzubringender Abdichtungen

Die Verwendung von zugelassenen Produkten als Abdichtungen sind in Abhängigkeit von den Anwendungsbereichen, den Anwendungskategorien und den Beanspruchungsklassen zulässig, wenn mindestens folgende Leistungsstufen erfüllt sind:

Tabelle 1: Nicht genutzte Dachflächen

nicht genutzte Dachflächen Technische Leistungsstufen nach ETAG 005

Anwendungs-
kategorie K

Beanspruchungs-
klasse
Dauerhaftigkeit Nutzlast minimale Oberflächentemperatur maximale Oberflächentemperatur
W P TL TH
K 0 IA W2 P3 TL3 TH3
IB P3 TL2 TH2
IIA P2 TL3 TH3
IIB P2 TL2 TH2
K 1 IA W3 P4 TL3 TH3
IB P4 TL2 TH2
IIA P3 TL3 TH3
IIB P3 TL2 TH2

Zusätzlich gilt:

Tabelle 2: Eingeschränkt genutzte Flächen

eingeschränkt genutzte Flächen Technische Leistungsstufen nach ETAG 005
Beanspruchungsklasse Dauerhaftigkeit Nutzlast minimale Oberflächentemperatur maximale Oberflächentemperatur
W P TL TH
Ia / IIA W3 P4 TL 3 TH 3
IB / IIB TL 2 TH 2

Zusätzlich gilt:

. Anlage 2/4

Für die Verwendung von selbsttragenden lichtdurchlässigen Dachbausystemen (Dachlichtbänder) nach ETAG 010 bedarf es einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Dachlichtbänder folgende Merkmale aufweisen:

. Anlage 2/5

Sind Anforderungen an den Schallschutz zu erfüllen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109 zu führen. Dabei sind die gemäß Beiblatt 1 zu DIN 4109 ermittelten Rechenwerte in Ansatz zu bringen. Enthält der Bausatz Konstruktionen, die von Beiblatt 1 zu DIN 4109 nicht erfasst werden, so handelt es sich um eine nicht geregelte Bauart, deren Anwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen ist.

Der Nachweis des Wärmeschutzes nach DIN 4108 Teile 2 und 3 und der Nachweis des energiesparenden Wärmeschutzes sind unter Ansatz der Bemessungswerte gemäß DIN V 4108-4:2004-07 zu führen. Die im Bausatz verwendeten Dämmstoffe müssen die Anforderungen nach DIN V 4108-10 entsprechend dem jeweiligen Anwendungsgebiet erfüllen.

Bei Verwendung von im Bausatz enthaltenen Fenstern und Türen gilt Bauregelliste a Teil 1, Anlage 6.3 bzw. 8.4.

. Anlage 3/1

1 Für die Anwendung gilt DIN V 4108-10 Tabelle 3.

2 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.

Dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit ist ein Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte zugrunde zu legen.

. Anlage 3/2

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.

Dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit ist ein Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte zugrunde zu legen.

. Anlage 3/3

Die Spezialdübel bzw. Dämmstoff-Befestigungselemente dürfen nur dann bei Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) eingebaut werden, wenn die Verwendung dieser Befestigungsmittel

geregelt ist.

. Anlage 3/4

Hydraulisches Bindemittel darf in Beton und Mörtel nach DIN EN 206-1 und DIN EN 206-1/A1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und DIN 1045-2/A1 für tragende Bauteile nur verwendet werden, wenn die Anwendung entsprechend DIN 1045-2 und DIN 1045-2/A1 in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt wird.

. Anlage 4/1

1 Bis zum Vorliegen von EN 1992-1-1 (Eurocode 2 Teil 1) gelten für die Zulassung ETA-01/0001 in Deutschland folgende Bezugsnormen:

DIN 1045:2001-07 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton

Teil 1: Bemessung und Konstruktion

Teil 2: Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität

Teil 3: Bauausführung.

Da die Verwendung des Bausatzes mit CE-Kennzeichnung aufgrund dieser europäischen technischen Zulassung weder in der europäischen Zulassung noch in den Bezugsnormen geregelt ist, ist für die Verwendung in Deutschland eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Bauart erforderlich.

2 Bei Gebäuden, bei denen die Oberflächen der Außenwände schwerentflammbar sein müssen, und die unter Verwendung von Bausätzen für ein verlorenes Schalungssystem mit Wärmedämmstoffen aus Polystyrol mit Dicken > 100 mm ≤ 300 mm ausgeführt werden, müssen folgende konstruktive Bedingungen eingehalten sein:

Im Bereich der Außenwände muss oberhalb jeder Öffnung im Bereich der Stürze über die gesamte Öffnungsbreite und Wandtiefe ein mindestens 200 mm hoher nichtbrennbarer Mineralfaser-Dämmstreifen (Klasse A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1) vollflächig angeklebt werden. Werden auch die Öffnungslaibungen gedämmt, ist für die Dämmung der horizontalen Laibung im Sturzbereich ebenfalls nichtbrennbarer Mineralfaser-Dämmstoff (Klasse Al oder A2-sl, d0 nach DIN EN 13501-1) zu verwenden. Bei dem Einbau von Rollladen oder Jalousien unmittelbar oberhalb von Öffnungen bzw. bei der Montage von Fenstern in der Dämmebene müssen diese dreiseitig - oberhalb und an den beiden Seiten - von einem mindestens 200 mm hohen bzw. breiten nichtbrennbaren Mineralfaser-Dämmstreifen (Klasse A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1), der vollflächig zu verkleben ist, wie oben beschrieben umschlossen sein.

Die auf den verlorenen Schalungssystemen zu verwendenden Putzsysteme müssen die folgenden Grenzwerte hinsichtlich des Anteils an organischen Bestandteilen, der Nassauftragsmenaen und der Schichtdicken einhalten:

- Mineralische Putzsysteme
organische Bestandteile: im Unterputz ≤ 5,0 %*
im Oberputz ≤ 3,0 %*
Nassauftragsmengen: Unterputz ≥ 3 kg/m2
Oberputz ≥ 2,5 kg/m2
Putzdicken: Unterputz ≥ 2 mm
  Oberputz ≥ 2 mm
- Putzsysteme mit reinem Polymerbinder
organische Bestandteile: im Unterputz ≤ 10 %*
im Oberputz ≤ 10 %*
Nassauftragsmengen: Unterputz 3 bis 8 kg/m2
Oberputz 2,5 bis 8 kg/m2
Putzdicken: Unterputz 2 bis 7 mm
Oberputz 2 bis 7 mm
* Angaben in Masseprozent, bezogen auf den Trockenzustand

Die Eignung abweichender Ausführungen von Sturzabdeckungen, Putzsystemen oder die Verwendung größerer Dämmstoffdicken sowie die Verwendung anderer brennbarer Dämmstoffe ist durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder im Einzelfall zu beurteilen und erfordert ggf. eine Brandprüfung im Großversuch.

. Anlage 5/1

Die Norm EN 1457 gilt für Keramik-Innenrohre zur Herstellung der Innenschale von mehrschaligen Abgasanlagen mit Dämmstoffschicht. Die Anwendung einschließlich der erforderlichen Wärmedämmung für die Keramik-Innenrohre wird in DIN 18160-1 geregelt.

Nicht von EN 1457 erfasste Keramik-Innenrohre zur Herstellung von Abgasanlagen ohne Dämmstoffschicht bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

. Anlage 5/2

Die Verwendung von Schieferplatten nach DIN EN 12326 für überlappende Dacheindeckungen und Außenwandbekleidungen bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern

_________________

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.

1) nach Landesrecht

2) Das gelegentliche Betreten von Dachflächen zu Zwecken der Instandhaltung und eine extensive Begrünung der Dachfläche gilt nicht als Nutzung.

3) Der Mittelwert der aufgebrachten Schichtdicke der Gesamtprüfung darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschreiten, wobei kein Einzelwert die Mindestschichtdicke um mehr als 20 % unterschreiten darf. Wenn die in der europäischen Zulassung angegebene Mindestschichtdicke höher ist als die in dieser Anlage geforderte Mindestschichtdicke, so gilt der höhere Wert.

Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen *
Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 MBO 1

umwelt-online: Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen der Länder

Ausgabe September 2005
(DIBt vom 15.02.2006 S. 39)



Vorbemerkungen

Dieser Teil der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen enthält Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 MBO 1 fallen. Zurzeit ist dies nur die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung ( WasBauPVO). Bei der Festlegung von Anwendungsregelungen für diese Bauprodukte und Bausätze werden deshalb sowohl die wasserrechtlichen als auch die bauaufsichtlichen Anforderungen berücksichtigt. Ist die Verwendung der Bauprodukte und Bausätze nur für den Einzelfall vorgesehen, werden die Anwendungsregelungen nicht im bauaufsichtlichen, sondern im wasserrechtlichen Verfahren (wasserrechtliche Eignungsfeststellung bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe bzw. wasserrechtliche Genehmigung/ Erlaubnis bei Abwasserbehandlungsanlagen) festgelegt. Eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Satz 1 MBO 1 ist gemäß § 20 Satz 2 MBO 1 nicht erforderlich.

Die harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Lfd. Nr. Bezeichnung des Bauprodukts Harmonisierte Norm Anwendungsregelung
1 2 3 4
1 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen, Ausgabe September 2005
1.1 Abwasserbehandlungsanlagen
1.1.1 Kleinkläranlagen bis zu 50 EW - werkmäßig hergestellte Faulgruben EN 12566-1:2000
EN 12566-1/A1:2003
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 12566-1:2004-05
DIN 4261-1:2002-12
1.1.2 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten EN 858-1:2002
EN 858-1/A1:2004
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 858-1:2005-02
Anlage 1/1
1.1.3 Abscheideranlagen für Fette EN 1825-1:2004
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 1825-1:2004-12
Anlage 1/2
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
1.2.1 Leckdetektoren für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind EN 13160-1:2003
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 13160-1:2003-09
Anlage 1/3.1
Anlage 1/3.2
Anlage 1/3.3
Anlage 1/3.4
1.2.2 Leckageerkennungssensoren für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind EN 13160-1:2003
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 13160-1:2003-09
Anlage 1/3.1
Anlage 1/3.4
Anlage 1/3.5
Anlage 1/3.6
1.2.3 Leckschutzauskleidungen und Ummantelungen für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind EN 13160-1:2003
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 13160-1:2003-09
Anlage 1/3.1
Anlage 1/3.7
Anlage 1/3.8
1.2.4 Geosynthetische Dichtungsbahnen für Deponien, Zwischenlager und Auffangbecken für flüssige Abfallstoffe EN 13492:2004
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 13492:2004-11
Anlage 1/4

Anlage 1/1

Die Verwendung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Anlage 1/2

Die Verwendung von Abscheideranlagen für Fette bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Anlage 1/3.1

Die Teile eines Leckanzeigesystems, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von - 20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein.

Anlage 1/3.2

Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse 1 dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:

Anlage 1/3.3

Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:

Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max. 1 m3 betragen. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf höchstens WGK 1 sein.

Anlage 1/3.4

Die Leckdetektoren bzw. die Flüssigkeits- und Gassensoren dürfen nur zur Überwachung eines Behälters oder einer Rohrleitung bzw. einer Auffangvorrichtung verwendet werden.

Anlage 1/3.5

Die Flüssigkeits- und Gassensoren als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse III dürfen für selbsttätige Störmeldeeinrichtungen verwendet werden.

Anlage 1/3.6

Die Sensoren als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse V dürfen in Üsberwachungsschächten für Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld einer Anlage verwendet werden.

Anlage 1/3.7

Flexible Leckschutzauskleidungen, die nicht werksseitig konfektioniert bzw. steife Leckschutzauskleidungen, die nicht werksseitig in die Behälter eingebaut sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dafür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Die Leckschutzauskleidungen dürfen nur in Behältern zur Lagerung von Heizöl EL nach DIN 51603-1 verwendet werden. Sie dürfen beim Standsicherheitsnachweis der Behälter nicht berücksichtigt werden.

Anlage 1/3.8

Flexible Leckschutzummantelungen, die nicht werksseitig konfektioniert bzw. steife Leckschutzummantelungen, mit den die

Behälter nicht werksseitig ausgerüstet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dafür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Die Leckschutzummantelungen dürfen nur für Behälter zur Lagerung von Heizöl EL nach DIN 51603-1 verwendet werden. Sie dürfen beim Standsicherheitsnachweis der Behälter nicht berücksichtigt werden. Flexible Leckschutzummantelungen dürfen nur für oberirdische Behälter verwendet werden.

Anlage 1/4

Die Anwendung von geosynthetischen Dichtungsbahnen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Bauartzulassung).

______________

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.

1) Nach Landesrecht

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