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RLBau 2026 - Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern
- Bayern -
Vom 8. Mai 2026
(BayMBl. Nr. 206 vom 27.05.2026)
Gl.-Nr.: 631-B
Archiv: 2011
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Abschnitt A
Organisation und Haushalt
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Bauaufgaben des staatlichen Hochbaus in Bayern im staatlichen Immobilienbestand. Sonderverfahren werden für den Einzelfall vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Bauministerium) in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Finanzministerium) und den Ressortministerien geregelt.
2 Bauherr und Bedarfsträger
Bauherr ist der Freistaat Bayern.
Die jeweilige oberste Staatsbehörde verantwortet als Bauherrenressort und Bedarfsträger 1 ihren Unterbringungs-, Nutzungs- und Baubedarf für den eigenen Geschäftsbereich.
Die oberste Staatsbehörde wird einheitlich als Ressortministerium bezeichnet.
3 Staatliche Hochbauverwaltung
3.1 Geschäftsbereich
Der Staatliche Hochbau gehört zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr 2.
3.2 Aufgaben
Die Ressortministerien bedienen sich in allen Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus der staatlichen Hochbauverwaltung, soweit gesetzlich nicht anderes geregelt ist.
Die staatliche Hochbauverwaltung ist für die Umsetzung der Hochbauaufgaben der gesamten Staatsverwaltung zuständig. Ihre Zuständigkeit umfasst die Mitwirkung an der Projektentwicklung, die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen sowie den Bauunterhalt im baufachlich erforderlichen Umfang.
Als fachkundiger Vertreter des Freistaats Bayern ist sie für die wirtschaftliche, recht- und zweckmäßige Erfüllung der Bauaufgaben des Freistaats Bayern verantwortlich. Sie berät die Nutzer im jeweiligen Projektstadium in baufachlichen Belangen, etwa hinsichtlich Flächen, baulicher Standards und Qualitäten sowie der Hebung von Optimierungspotentialen.
Bei Baumaßnahmen vertritt sie den Bauherrn nach außen, ist koordinierend tätig und nimmt im Rahmen des Projektmanagements die Projektleitung und Projektsteuerung wahr. Sie kann in allen Projektphasen Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben und fordert die dafür notwendigen Haushaltsmittel vom Ressortministerium rechtzeitig an. Dabei bleibt sie jedoch unbeschadet der Verantwortung der freiberuflich Tätigen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben insgesamt verantwortlich.
3.3 Zuständigkeiten
In der Oberstufe zuständig ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, bei Baumaßnahmen im Bereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen das Finanzministerium.
Die Oberstufe wird einheitlich als Bauministerium bezeichnet. In der Mittelstufe nehmen die Mittelbehörden die Aufgaben des Staatlichen Hochbaus wahr, bei Baumaßnahmen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSV) 3 die BSV selbst.
In der Unterstufe zuständig sind die Staatlichen Bauämter 4.
Die Unterstufe wird einheitlich als Bauamt bezeichnet.
4 Nutzende Verwaltung, Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle (GbD), Immobilien Freistaat Bayern (IMBY)
Zu Definition und Aufgaben der nutzenden Verwaltung, der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle und der Immobilien Freistaat Bayern wird auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 64 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 64 BayHO) verwiesen.
Zur sachgerechten Umsetzung von Bauaufgaben stellt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle der staatlichen Hochbauverwaltung eine zentrale Ansprechperson für die Planungs- und Bauprozesse sowie die Belange der Nutzerseite zur Verfügung.
5 Dritte
Die staatliche Hochbauverwaltung wird für juristische Personen des öffentlichen Rechts, institutionell geförderte Zuwendungsempfänger oder Bedarfsträger, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bauherreneigenschaft übertragen ist, nur tätig, soweit sie sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben, vertraglicher Vereinbarungen oder altrechtlicher Regelungen der staatlichen Hochbauverwaltung bedienen können. In diesen Fällen ist die RLBau anzuwenden, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht anderes geregelt ist.
6 Digitaler Workflow
Die im Richtlinientext benannten Formerfordernisse an Prozesse und Dokumentation sollen in Teilen oder im Ganzen durch einen hierfür eingeführten digitalen Workflow erfüllt werden. Kommunikation und Dokumentation bei der Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern sollen elektronisch erfolgen. Soweit die Schriftform gesetzlich vorgegeben ist, soll nach Möglichkeit vom Schriftformersatz durch die elektronische Form Gebrauch gemacht werden.
7 Eingliederung der Bauausgaben in den Haushaltsplan
Im Haushaltsplan des Freistaates Bayern werden die Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs im Geschäftsbereich jedes Staatsministeriums nach dem Bayerischen Gruppierungsplan 5 veranschlagt.
(Stand: 29.05.2026)
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