umwelt-online: VersammlungsstättenVO Bay (2)

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§ 28 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) In Versammlungsräumen oder in ihren Nebenräumen oder Fluren und in Kleiderablagen ( § 29) müssen Feuerlöscher gut sichtbar, leicht erreichbar und in ausreichender Zahl angebracht sein.

(2) In den Vorräumen oder Fluren von Versammlungsräumen für mehr als 800 Personen müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe von Eingangstüren vorhanden sein.

(3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen für mehr als 1 500 Besucher müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen alarmiert werden können. In diesen Versammlungsstätten muß ferner von einer geeigneten Stelle die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können; der Anschluß an vorhandene Einrichtungen kann verlangt werden. Für Versammlungsstätten mit Mittelbühne gilt § 42 Abs. 3, für Versammlungsstätten mit Vollbühne § 54 Abs. 5, für Versammlungsstätten mit Szenenflächen § 62 Abs. 3.

(4) Weitere Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, wie Flächenberieselungs-, Rauchmelde- oder Lautsprecheranlagen, können gefordert werden, wenn es aus Gründen des Brandschutzes notwendig ist.

Unterabschnitt 7
Kleiderablagen

§ 29 Kleiderablagen

(1) Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen vor Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu bemessen, daß die Rettungswege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.

(2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein, daß die Besucher nach dem Empfang der Kleider auf kürzestem Weg ins Freie gelangen können, ohne die Wege anderer Besucher kreuzen zu müssen.

(3) Muß die Garderobe in Versammlungsstätten abgegeben werden, muß die Anzahl der Kleiderhaken der Zahl der möglichen Besucher entsprechen. Für die Länge der Ausgabetische soll je 20 Besucher mindestens 1 m gerechnet werden. In Gaststätten genügt für je 60 Besucher 1 m und vor dem Tisch eine freie Fläche von 1,5 m Tiefe.

Abschnitt 2
Bühnen und Szenenflächen

Unterabschnitt 1
Kleinbühnen

§ 30 Bühnenerweiterungen

Bühnenerweiterungen (Seiten- oder Hinterbühnen) sind für Kleinbühnen unzulässig.

§ 31 Wände, Decken, Fußböden

(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein; für eingeschossige Gebäude sind feuerhemmende Umfassungswände zulässig.

(2) Die Decke über der Bühne muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nichtbenutzbare Räume liegen. Öffnungen in diesen Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.

(3) Der Fußboden muß fugendicht sein. Befinden sich zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne Hohlräume, so müssen diese unzugänglich sein. Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§ 32 Vorhänge, Dekorationen

(1) Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Sie müssen so angebracht werden, daß sie die Rettungswege nicht einengen.

(3) Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muß ein besonderer Abstellraum mit feuerbeständigen Wänden und Decken und mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen vorhanden sein, der möglichst in baulichem Zusammenhang mit der Bühne steht.

§ 33 Umkleideräume, Aborträume

(1) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und die sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.

(2) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 34 Feuerlöschgeräte

Auf der Bühne müssen mindestens ein Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten (Verdunklern) innerhalb des Bühnenraums ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein.

Unterabschnitt 2
Mittelbühnen

§ 35 Bühnenanlage

(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine und die Wände zwischen dem Versammlungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

(2) Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muß feuerbeständig sein; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen, mit Ausnahme der Öffnungen für Schächte nach § 38 Abs. 4, sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden. Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.

(3) Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Befinden sich zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne Hohlräume, so müssen diese unzugänglich sein. Der Fußboden muß fugendicht sein. Seine Unterkonstruktion muß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(4) Decken über und unter Magazinen ( § 39) müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.

(5) Die Türen der Bühne müssen mindestens feuerhemmend sein. § 39 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.

(6) Die Bühne und die Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben, ausgenommen Rauchabzugsöffnungen nach § 38 und eine Öffnung für den Transport von Dekorationen, die einen Abschluß in der Bauart feuerbeständiger Türen haben muß. Der Abschluß darf nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können.

(7) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 cm x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,2 m vorhanden sein. Von dort aus muß die Bühne überblickt und betreten werden können.

§ 36 Vorhänge, Dekorationen

(1) Die Bühne ist gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbaren Stoffen abzuschließen, der auch im Brandfall unter Wärmeeinwirkung während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muß so geführt oder so gehalten werden, daß er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Andere Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.

§ 37 Bühneneinrichtung

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

§ 38 Rauchabführung

(1) Die Bühne muß Rauchabzugsöffnungen haben. Ihr lichter Gesamtquerschnitt muß mindestens drei v. H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen betragen.

(2) Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke angeordnet sein. Werden die Abschlüsse der Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, so muß die Achse waagerecht und unterhalb des Schwerpunkts des Abschlusses liegen; die obere Abschlußkante muß nach außen schwingen.

(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solchen benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m -waagerecht gemessen - entfernt bleiben.

(4) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf, die andere außerhalb der Bühne liegen muß, leicht geöffnet werden können.

(5) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von einer Bedienungsstelle außerhalb der Bühne wieder geschlossen werden können.

(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(7) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(8) Es ist zulässig, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenbetrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.

§ 39 Magazine, Umkleideräume, Aborträume

(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, wenn darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Abweichungn von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazins, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nichtbrennbaren Stoffen gelagert werden. Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, müssen den Anforderungen an Aufenthaltsräume entsprechen; zu einer Grundfläche von 30 bis 1500 m2 muß die lichte Raumhöhe mindestens 3 m, zu einer Grundfläche von mehr als 1500 m2 mindestens 3,5 m betragen, die vorgeschriebene Raumhöhe erhöht sich um mindestens 50 cm, wenn gesundheitsschädliche oder belastende Dämpfe oder Stäube entstehen und in die Raumluft gelangen können. Türen zwischen Magazinen und anderen Räumen und Fluren sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen.

(2) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und die sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.

(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 40 Rettungswege

(1) Die Bühne muß auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang auf nicht den Besuchern dienende Rettungswege haben, die getrennt voneinander ins Freie führen. Der Souffleurraum darf nicht nur einen Einstieg von oben haben.. Der Rettungsweg aus dem Souffleurraum darf in den Versammlungsraum führen.

(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, so müssen Rettungswege für die Bühnenhandwerker nach § 51 Abs. 13 vorhanden sein.

(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Auch wenn die Türen rechtwinkelig offen stehen, muß in den Fluren noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,1 m verbleiben.

(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnenflur oder zu einem besonderen Flur haben. Von diesem Flur aus müssen zwei Rettungswege vorhanden sein, von denen einer entweder unmittelbar oder über eine mindestens 1,1 m breite, feuerbeständige und nicht den Besuchern dienende Treppe ins Freie führen muß.

§ 41 Beheizung, Lüftung

(1) Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Einzelfeuerstätten sind in Betriebsräumen zulässig, die feuerbeständige Wände und Decken haben. Durch die Bühne oder die Magazine führende Kamine müssen mindestens 24 cm dicke Wangen aus Mauersteinen oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.

(2) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Versammlungsraums und der zugehörigen Räume getrennt sein. Die Anlagen für die Bühne, den Versammlungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.

(3) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen.

(4) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(5) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 42 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Wandhydranten und mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.

(2) Der Bühnenvorhang muß eine Berieselungsanlage haben. Bühnen über 100 m2 und Bühnen mit Bühnenerweiterung müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder eine gleichwertige Feuerlöschanlage haben.

(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebs angehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Vom Stand des Feuersicherheitspostens und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muß die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.

(4) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Rechenanlage, Berieselungsanlage und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Die Anlagen nach Absatz 2 müssen eine zweite Auslösung erhalten, die außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterung an einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle liegen muß.

§ 43 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

(1) Ein Rollenboden und sonstige technische Einrichtungen sind auch über der Vorbühne zulässig; sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Prospektzüge müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt sein.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen die Rauchabführung des Versammlungsraums nicht behindern.

(3) Oberhalb der Decke oder eines sonstigen oberen Abschlusses ( § 17 Abs. 1 Satz 3) des Versammlungsraums angeordnete Einrichtungen nach Absatz 1 sind gegen Räume über dem Versammlungsraum durch feuerbeständige Bauteile, gegen den Raum zwischen der Decke oder dem Dach und dem oberen Abschluß des Versammlunsraums durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen abzuschließen. Blenden unterhalb der Decke oder des oberen Raumabschlusses müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Unterabschnitt 3
Vollbühnen

§ 44 Bühnenanlage

(1) Vollbühnen sind in einem besonderen Gebäudeteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Hauptbühne dürfen benutzbare Räume nicht angeordnet werden.

(2) Die Höhe der Bühne muß im Mittel mindestens gleich der doppelten Höhe der größtmöglichen Bühnenöffnung vermehrt um 4 m sein; hierbei wird die Höhe der Bühne bis zur Unterkante ihrer Decke gemessen. Wird ein technisches Portal eingebaut, gilt die größte lichte Höhe dieses Portals als Höhe der Bühnenöffnung. Über dem Rollenboden muß an jeder Stelle ein lichtes Durchgangsmaß von mindestens 2 m vorhanden sein.

(3) Bühnenerweiterungen dürfen der Bühne ohne besondere Abschlüsse angegliedert sein. Versenkungen dürfen in Hinterbühnen nur vorhanden sein, wenn die darunter befindlichen Räume zur Unterbühne gehören.

(4) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 cm x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,2 m vorhanden sein. Von dort aus muß die Bühne überblickt und betreten werden können.

(5) Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1,5 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.

§ 45 Wände

(1) Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Flure und die Wände der Werkstätten und Magazine müssen feuerbeständig sein. Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen und die Wände der Treppenräume müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein. Die Wände der Treppenräume, in denen Treppen für die Bühnenhandwerker liegen, und die übrigen Wände müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.

(2) Außer der Bühnenöffnung sind Öffnungen zwischen der Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen und dem Versammlungsraum (Vorbühnenauftritt) und anderen Räumen des Zuschauerhauses nur in Höhe des Bühnenfußbodens und nur über Sicherheitsschleusen ( § 56) zulässig.

(3) Öffnungen zwischen anderen Räumen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind über Sicherheitsschleusen überall zulässig.

(4) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Versammlungsraum, so sind an beiden Seiten Rettungswege über Sicherheitsschleusen zu den Fluren des Bühnenhauses zulässig.

(5) Bühne und Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben; zum Transport von Dekorationen ist in Bühnenerweiterungen eine Öffnung zulässig, sie darf jedoch nicht auf die notwendigen Rettungswege für die Mitwirkenden angerechnet werden. Die Öffnung muß eine Tür in der Bauart feuerbeständiger Türen haben. Oberhalb des Rollenbodens sind Fenster aus nichtbrennbaren Baustoffen und Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zulässig. Die Tür und die Fenster dürfen nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können, soweit die Fenster nicht als Rauchabzüge nach § 48 Abs. 2 benutzt werden; im übrigen bleibt § 48 unberührt.

§ 46 Decken, Dächer

(1) Decken im Bühnenhaus müssen feuerbeständig sein. Decken zwischen Bühne und Unterbühne dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen; das gilt auch für die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet.

(2) Öffnungen in den Decken unter oder über Bühnenerweiterungen müssen Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen haben.

(3) Das Tragwerk von Dächern ist aus feuerhemmenden Bauteilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen feuerbeständig sein.

§ 47 Bühneneinrichtung

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

(4) Vorhänge vor dem Schutzvorhang (z.B. Schmuckvorhänge im Versammlungsraum) müssen aus nichtbrennbarem Stoff bestehen. Vorhänge hinter dem Schutzvorhang müssen mindestens schwerentflammbar sein. Die Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.

§ 48 Rauchabführung

(1) Die Bühne muß Rauchabzugsöffnungen haben. Befinden sich alle Rauchabzugsöffnungen in der Decke, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens acht v.H. der Bühnengrundfläche betragen. Werden alle Rauchabzugsöffnungen in den Wänden angeordnet, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens zwölf v.H. betragen. Werden die Rauchabzugsöffnungen in der Decke und in den Wänden angeordnet, so ist der Gesamtquerschnitt aus den vorgenannten Werten zu errechnen.

(2) Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke, oberhalb von Rollenböden und in mindestens zwei gegenüberliegenden Wänden angeordnet sein. Entsprechend angeordnete Fenster dürfen als Rauchabzüge verwendet werden ( § 45 Abs. 5). Werden die Abschlüsse der Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, so muß die Achse waagerecht und unterhalb des Schwerpunkts des Abschlusses liegen; die obere Abschlußkante muß nach außen schwingen.

(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m - waagerecht gemessen - entfernt bleiben.

(4) Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren Größe mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht. Davon muß ein Viertel aus mindestens 80 cm x 80 cm großen Durchbrechungen bestehen; sie müssen Geländer und Fußleisten haben. Für den Rest genügen 4 cm breite Schlitze des Rollenbodenbelags. Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Rollenboden mit Gitterrosten belegt ist, deren Fläche mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugöffnungen entspricht.

(5) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf, die andere außerhalb der Bühne liegen muß, leicht geöffnet werden können. Sie müssen sich bei einem Überdruck von 35 kp/m2 selbsttätig öffnen.

(6) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von einer Bedienungsstelle außerhalb der Bühne wieder geschlossen werden können.

(7) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(8) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(9) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, daß der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.

§ 49 Magazine, Werkstätten, Umkleideräume, Aborträume

(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nichtbrennbaren Stoffen gelagert werden.

(2) Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, und Werkstätten müssen bei einer Grundfläche von 30 bis 1 500 m2 mindestens eine lichte Raumhöhe von 3 m, bei einer Grundfläche von mehr als 1500 m2 mindestens eine lichte Raumhöhe von 3,5 m haben. Die vorgeschriebene Raumhöhe erhöht sich um mindestens 0,5 m, wenn gesundheitsschädliche oder belastende Dämpfe oder Stäube entstehen und in die Raumluft gelangen können.

(3) Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen. An Stelle solcher Türen sind Sicherheitsschleusen ( § 56) zulässig. Frisierräume gelten nicht als Werkstätten; sie müssen den Anforderungen an Umkleideräume entsprechen.

(4) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen und den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und die sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen. Mindestens ein Fenster jedes Umkleideraums muß als Notausstieg bestimmt sein und so liegen, daß es von der Feuerwehr erreicht werden kann.

(5) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 50 Räume mit offenen Feuerstätten

Offene Feuerstätten, wie Schmiedefeuer und Leimöfen, sind nur in Räumen zulässig, die von der Bühne und von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sind und feuerbeständige Türen oder Sicherheitsschleusen ( § 56)haben.

§ 51 Rettungswege

(1) Alle Räume des Bühnenhauses, außer den Magazinen, und der Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.

(2) Von jedem Punkt der Bühne muß in höchstens 30 m Entfernung ein Flur unmittelbar erreichbar sein. Die Türen von der Bühne auf die Flure sind zweckentsprechend verteilt so anzuordnen, daß auf 100 m2 Bühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt. Der Rettungsweg kann auch über nicht abschließbare Bühnenerweiterungen führen.

(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Fluren haben. Jede Bühnenerweiterung muß mindestens eine Tür, bei mehr als 100 mindestens zwei Türen haben. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Von jeder Stelle eines Flurs nach den Absätzen 1 bis 3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen; ein Ausgang oder ein im Zug des Rettungswegs liegender Treppenraum darf nicht mehr als 25 m entfernt sein. Bei Fluren im Erdgeschoß von nicht mehr als 25m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bühne ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und keine Hinterbühne hat.

(5) Die Breite der als Rettungswege dienenden Flure, Bühnenhaustreppen und Ausgänge ins Freie muß mindestens betragen

  1. bei Bühnen bis 350 m2 Fläche für Flure in allen Geschossen 1,5 m, für Treppen und Ausgänge 1,1 m;
  2. bei Bühnen über 350 bis 500 m2 Fläche für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,5 m;
  3. bei Bühnen über 500 m2 für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2,5 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,5m.

Alle übrigen Rettungswege müssen mindestens 1,1 m breit sein. In der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.

(6) Türen von Treppenräumen, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die zugehörigen Treppenläufe sein. Türen zu Fluren sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die Durchgangsbreite der Flure nicht einengen.

(7) Treppenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Absätze in einläufigen Treppen dürfen in Laufrichtung nicht kürzer als 1 m sein. Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von den Zugangstüren beginnen. Wendeltreppen sind unzulässig.

(8) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens fünf v.H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraums oder Treppenraumabschnitts, mindestens jedoch 0,5 m2, haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(9) Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen. Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen, wenn die Bühne keine Hinterbühne hat und ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und die Flure nicht länger als 25 m sind. 31n der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrundezulegen ( § 19 Abs. 3). Sicherheitsschleusen ( § 56) im Zug von Rettungswegen müssen mindestens 3 m tief sein.

(10) Über 50 m3 große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume und über 100 m2 große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m2 große Magazine, die nicht an Fluren liegen, müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.

(11) Die Türen der Bühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume, Probesäle, Werkstätten, Kantinen, über 50 m2 großer Umkleideräume und ähnlicher Räume, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

(12) Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerker (Absatz 14), müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(13) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muß auf beiden Bühnenseiten ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerker vorhanden sein. Ausgänge auf Flure des Bühnenhauses oder auf Bühnenhaustreppen sind zulässig, wenn sie über Sicherheitsschleusen ( § 56) führen.

(14) Treppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerker dienen, müssen in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 70 cm breit und von mindestens feuerhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über feuerhemmende und selbstschließende Türen auf Rettungswege führen. Diese Treppen brauchen keine Belichtung durch Tageslicht zu haben; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein. Wendeltreppen sind als Bühnenhandwerkertreppen zulässig, wenn sie als zusätzliche, gelegentlich benützte Nebentreppen und nicht zum Transport von Gegenständen bestimmt sind.

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